Hallo Keks,
Ihre Anfrage wurde ja bereits beantwortet.
Hallo Keks,
in der Reihenfolge Ihrer Fragen:
- krankenversichert über EM-Rente = ja. (und auch über Minijob)
- keine zusätzlichen EP aus der EM-Rente (wird ja bereits hochgerechnet)
- zusätzliche EP möglich aus TZ-Arbeit oder Minijob, wirkt sich aber erst bei Altersrente evtl. aus.
- sollte sich Ihr Gesundheitszustand so weit verschlechtern, dass aus der halben eine volle EM-Rente wird, ist die Wartezeit von 5 Jahren schon vor der halben EM-Rente erfüllt.
Bitte berücksichtigen: Wenn Sie einen vorhandenen Teilzeitjob freiwillig aufgeben, haben Sie keinen Anspruch auf die sogenannte "Arbeitsmarktrente". Bevor Sie also kündigen, sollten Sie sich unbedingt noch einmal von einer Beratungsstelle Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers vor Ort beraten lassen!
Alles Gute!
Ergänzend:
Hallo Keks,
die 3in5-Bedingung bleibt auch bei _nur_ Rentenbezug allein erhalten. Der Rentenbezug (egal ob Voll- oder Teilrente) 'verlängert' den 5-Jahreszeitraum, füllt rückwirkend quasi alle Lücken für diese Berechnung auf - auch wenn Sie nach 10 Jahren ohne versicherungspflichtigen Teilzeit- oder Minijob erst dann die volle EM-Rente beantragen würden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3in5) sind auch dann erfüllt.
Gruß
w.
Hallo, ich möchte mich der Frage anschließen und hätte dazu noch folgende Frage: Wie sieht es mit der Zurechnungszeit (Bestandsschutz) aus. Bei halber EM-Rente bekommt man ja 50% Sind die anderen 50% bei evtl. späterer Voll-EM-Rente oder aber bei späterer Altersrente gesichert, auch wenn mann bis dahin nur einen Mini-Job (mit Rentenpflicht) ausübt? Vielen Dank schon mal vorab.Sollte ich im Laufe der Zeit in die Lage kommen und die volle Erwerbsminderung beantragen müssen, wären mit einer halben EM-Rente die versicherungsrechtlichen Pflichtzeiten (3 von 5 Jahren) erfüllt oder wäre auch hierfür weiterhin ein sozialversicherungspflichtiger Job notwendig? Vielen Dank.Ergänzend: Hallo Keks, die 3in5-Bedingung bleibt auch bei _nur_ Rentenbezug allein erhalten. Der Rentenbezug (egal ob Voll- oder Teilrente) 'verlängert' den 5-Jahreszeitraum, füllt rückwirkend quasi alle Lücken für diese Berechnung auf - auch wenn Sie nach 10 Jahren ohne versicherungspflichtigen Teilzeit- oder Minijob erst dann die volle EM-Rente beantragen würden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3in5) sind auch dann erfüllt. Gruß w.
Sollte ich im Laufe der Zeit in die Lage kommen und die volle Erwerbsminderung beantragen müssen, wären mit einer halben EM-Rente die versicherungsrechtlichen Pflichtzeiten (3 von 5 Jahren) erfüllt oder wäre auch hierfür weiterhin ein sozialversicherungspflichtiger Job notwendig? Vielen Dank.[/quote]
Ergänzend:
Hallo Keks,
die 3in5-Bedingung bleibt auch bei _nur_ Rentenbezug allein erhalten. Der Rentenbezug (egal ob Voll- oder Teilrente) 'verlängert' den 5-Jahreszeitraum, füllt rückwirkend quasi alle Lücken für diese Berechnung auf - auch wenn Sie nach 10 Jahren ohne versicherungspflichtigen Teilzeit- oder Minijob erst dann die volle EM-Rente beantragen würden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3in5) sind auch dann erfüllt.
Gruß
w.[/quote]
Hallo,
ich möchte mich der Frage anschließen und hätte dazu noch folgende Frage:
Wie sieht es mit der Zurechnungszeit (Bestandsschutz) aus. Bei halber EM-Rente bekommt man ja 50%
Sind die anderen 50% bei evtl. späterer Voll-EM-Rente oder aber bei späterer Altersrente gesichert, auch wenn mann bis dahin nur einen Mini-Job (mit Rentenpflicht) ausübt?
Vielen Dank schon mal vorab.
Hallo Löwenzahn, so ganz verstehe ich Ihre Frage nicht. Deute es aber so: Eine Zurechnungszeit ist zeitlich gesehen immer 100 % bis Enddatum der Zurechnungszeit (ZZ). Die 50 % _auf alle Zeiten/Rentenwerte_ resultieren letztendlich nur auf der halben EM-Rente. Dadurch wird eine ZZ nachgehend/bei Feststellung voller EMRT/oder Altersrente nicht mit nur 50 % angerechnet ...das Jahr hat 12 Monate/auch für die ZZ bei Teil-EMRT. Zeitwert ist das eine, Berechnungswert das andere. Bei folgend voller EMRT werden die bisherigen Rentenwerte/-Beträge schlicht verdoppelt (vereinfacht dargestellt). Sofern allerdings die Teil-EMRT (befristet?) nicht weiter verlängert wird UND bis zu einer erneuten Rente mehr als 2 Jahre vergehen, ist bei einer späteren Renten quasi KEINE ZZ über die abgelaufenen Rentenbezugszeit mehr hinaus enthalten ..dafür gibt es keinen Vertrauensschutz - in nicht mehr existente/vorab fiktiv zugerechnete Versicherungszeiten. > Mini-Job (mit Rentenpflicht) ausübt Parallel zur ZZ?! ...grundsätzlich neben der ZZ kein Nachteil/Bonus. Im Detail geht es tiefer über den Marianengraben hinaus - und da ist mehr Licht, als hier erhellend dargestellt werden könnte ;-) Gruß w.Ergänzend: Hallo Keks, die 3in5-Bedingung bleibt auch bei _nur_ Rentenbezug allein erhalten. Der Rentenbezug (egal ob Voll- oder Teilrente) 'verlängert' den 5-Jahreszeitraum, füllt rückwirkend quasi alle Lücken für diese Berechnung auf - auch wenn Sie nach 10 Jahren ohne versicherungspflichtigen Teilzeit- oder Minijob erst dann die volle EM-Rente beantragen würden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3in5) sind auch dann erfüllt. Grußw.Hallo, ich möchte mich der Frage anschließen und hätte dazu noch folgende Frage: Wie sieht es mit der Zurechnungszeit (Bestandsschutz) aus. Bei halber EM-Rente bekommt man ja 50% Sind die anderen 50% bei evtl. späterer Voll-EM-Rente oder aber bei späterer Altersrente gesichert, auch wenn mann bis dahin nur einen Mini-Job (mit Rentenpflicht) ausübt? Vielen Dank schon mal vorab.
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