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Experten-Antwort

Halbe EMR plus Minijob! Möglich?

von Tom21.12.2021 | 14:52
75 Ansichten
14 Antworten
Guten Tag. Ich werde von der Arbeitsmarktrente auf halbe also teilerwerbsminderung gehen. Werde versuchen 25h pro Woche zu arbeiten. Meinen minijob wo anders, 5h pro Woche möchte ich behalten. Würde das gehen? Also halbe Rente von der bisherigen? Plus Job Teilzeit? Plus Minijob? Oder geht das nicht? Vollzeit packe ich nicht mehr. Teilzeit vielleicht. Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 21.12.2021 | 16:12

Hallo Tom,

eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten unter 6 Stunden täglich liegt. D.h. also weniger als 6 Stunden täglich zu arbeiten.

Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung birgt immer die Gefahr, dass der Rentenversicherungsträger das aktuelle Leistungsvermögen neu überprüft und die Rente dann eventuell auch wegfallen kann.

Außerdem muss ja auch noch geschaut werden, ob die Entgelte aus den Beschäftigungen nicht die Hinzuverdienstgrenze überschreiten und sich mindernd auf die Rentenhöhe auswirken.

Sie sollten sich auf jeden Fall mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und klären, was in Ihrem Fall am sinnvollsten ist.

13 Antworten

Tom am 21.12.2021 | 15:35
Klar zoro. Da kommen wieder die Neider... Forum wird immer schlimmer. Kaum brauchbare Infos. Entweder nichtssagende Beiträge oder Neid bzw Drohantworten. Traurig
Zorroam 21.12.2021 | 15:24
Jana schrieb

Bis 5:59 Stunden am Tag ist erlaubt.

Mathematisch unter 6:00. Aber, wem will man das verkaufen, dass ist nur eine lausige Minute von einer Zeit entfernt, die zu einem völlig anderen Ergebnis der Leistungseinschätzung führt und somit gravierenden Einfluss auf die EMR hat. Als DRV würde ich Sie prompt begutachten lassen.
Janaam 21.12.2021 | 15:00
Bis 5:59 Stunden am Tag ist erlaubt.
Tom am 21.12.2021 | 15:05
Jana schrieb

Bis 5:59 Stunden am Tag ist erlaubt.

Also max 6h am Tag Teilzeit Job plus mini Job. Muß ich dann Buch führen jeden Tag? 25h TZ plus 5h minijob wären ja 30h. Das wäre doch die max st7ndenzahl pro Woche.
Peter T. am 21.12.2021 | 15:46
Tom schrieb

Also max 6h am Tag Teilzeit Job plus mini Job.

Muß ich dann Buch führen jeden Tag?

25h TZ plus 5h minijob wären ja 30h. Das wäre doch die max st7ndenzahl pro Woche.

Bis 5:59 Stunden am Tag ist erlaubt.
Also max 6h am Tag Teilzeit Job plus mini Job. Muß ich dann Buch führen jeden Tag? 25h TZ plus 5h minijob wären ja 30h. Das wäre doch die max st7ndenzahl pro Woche.
Ich bin auch EMRentner und es ist ganz sicher kein Neid bei mir, habe ganz andere Sorgen. Aber die Antwort ist nicht so abwegig. Wenn Sie 6 Stunden arbeiten können, bei 2 Jobs, also auch noch die Fahrzeiten ect dazu gerechnet. Dann können Sie sicher auch über 6 Stunden arbeiten gehen und leer aus, bei der EMR. So würde es ein Gutachter oder jemand von der DRV auch so sehen. Und in einem Forum bekommt man natürlich nicht immer die (für einen passenden) Antworten. Aber dafür manchmal auch so den einen oder anderen Tipp/Ratschlag. Wie würden Sie denn darüber denken, wenn Ihnen jemand die Frage stellt, bzw. Diese Antwort gibt?
Ulfam 21.12.2021 | 15:54
Tom schrieb

Also max 6h am Tag Teilzeit Job plus mini Job.

Muß ich dann Buch führen jeden Tag?

25h TZ plus 5h minijob wären ja 30h. Das wäre doch die max st7ndenzahl pro Woche.

Bis 5:59 Stunden am Tag ist erlaubt.
Also max 6h am Tag Teilzeit Job plus mini Job. Muß ich dann Buch führen jeden Tag? 25h TZ plus 5h minijob wären ja 30h. Das wäre doch die max st7ndenzahl pro Woche.
Dann ist die Rente weg!!!
Janaam 23.12.2021 | 18:02
Zorro, ich muss Sie da leider enttäuschen. Ich habe nur eine tägliche Arbeitszeit von 3:54 Stunden und mehr schaffe ich auch nicht. Mich schreckt aber auch eine weitere Begutachtung nicht. Tom, unter 6 Stunden ist höchstens 5:59 Stunden. Ich würde das nicht riskieren. Aber es ist ihre Entscheidung.
Schadeam 27.12.2021 | 09:05
Man kann sich durch Gier oder durch dämliche Arbeitszeitmodelle auch selbst Probleme bereiten. Denn wenn jemand täglich 5:59 arbeiten kann, braucht der sich doch nicht wirklich wundern wenn jemand bei der DRV auf den Gedanken käme "da gehen auch 6:01 täglich"...
-am 27.12.2021 | 15:39
Tim schrieb

Wie viel Stunden/Minuten MAXIMAL täglich sind denn bitte ganz KONKRET ungefährlich??

Ich bitte auch @Experten-Antwort um eine Antwort.

Man kann sich durch Gier oder durch dämliche Arbeitszeitmodelle auch selbst Probleme bereiten. Denn wenn jemand täglich 5:59 arbeiten kann, braucht der sich doch nicht wirklich wundern wenn jemand bei der DRV auf den Gedanken käme "da gehen auch 6:01 täglich"...
Wie viel Stunden/Minuten MAXIMAL täglich sind denn bitte ganz KONKRET ungefährlich?? Ich bitte auch @Experten-Antwort um eine Antwort.
Hallo Tim, solange durch eine neben der Erwerbsminderungsrente ausgeübte Beschäftigung die entgeltliche Hinzuverdienstgrenze für die EM-Rente nicht überschritten wird, hat der Rentenversicherungsträger zunächst keine Veranlassung, den Rentenanspruch „von Amts wegen“ zu überprüfen. Auch gibt es prinzipiell keine konkrete zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Umfangs der ausgeübten Beschäftigung - Angaben dazu, „wie viele Stunden/Minuten MAXIMAL täglich ganz KONKRET ungefährlich sind“, sind also nicht möglich. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung sollte jedoch grundsätzlich mit dem vom Sozialmedizinischen Dienst festgestellten Restleistungsvermögen harmonieren. Ergeben sich Hinweise darauf, dass eine Tätigkeit oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens des Versicherten ausgeübt wird, kann dies jedoch zu einer Überprüfung und ggf. Neubewertung des Umfangs der Erwerbsminderung führen, mit der Folge, dass auch der Erwerbsminderungsrentenanspruch entfallen kann. Übt ein Versicherter nach Feststellung eines Restleistungsvermögens von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich eine Tätigkeit regelmäßig oberhalb dieser Grenze aus, widerlegt er nämlich damit zunächst die (bisherige) Einschätzung des Sozialmedizinischen Dienstes zum vorhandenen Restleistungsvermögen bzw. belegt, dass sich sein Leistungsvermögen wieder gebessert hat. Allerdings kann im Rahmen der Überprüfung vom Sozialmedizinische Dienst des Rentenversicherungsträgers auch festgestellt werden, dass trotz dieser oberhalb der Grenze ausgeübten Tätigkeit weiterhin ein Restleistungsvermögen von weniger als 3 (bzw. 6) Stunden täglich vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht dem tatsächlichen Restleistungsvermögen entspricht und daher „zu Lasten der Restgesundheit“ ausgeübt wird.
Erklärbäram 27.12.2021 | 14:58
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… siehe Seite 5 Entsprechend der Voraussetzungen für die jeweilige Rentenform: Teil-EMR bis unter 6 Std Volle EMR bis unter 3 Std
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