Hallo Maas Christian,
der Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht auch ab Januar 2026 weiter.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Uwe,
es trifft ja auch überhaupt nicht zu, dass es bei einem frühestmöglichen Wechsel in eine Altersrente keine Abschläge mehr gibt.
Im Gegenteil: Bei einem frühestmöglichen Wechsel in ein Altersrente für langjährig Versicherte (mit 63) ergeben sich deutlich höhere Abschläge als bei einer Rente wegen Erwerbsminderung. Beim frühestmöglichen Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt der Abschlag 10,8 % und ist damit nicht geringer (eventuell höher) als bei der Rente wegen Erwerbsminderung.
Außerdem wird der Abschlag für die Entgeltpunkte, die bereits in der Rente wegen Erwerbsminderung enthalten waren, in eine nachfolgende Altersrente übernommen (bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Regel für die Hälfte der Entgeltpunkte).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Uwe,
ich habe nicht in Abrede gestellt, dass die Altersrente ungefähr doppelt so hoch ist, wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1,0 statt 0,5).
Ich habe lediglich darauf hingewiesen, dass Ihre Aussage unzutreffend ist, dass es bei einem frühestmöglichen Wechsel in eine Altersrente "keine" Abschläge mehr gibt (s. o.).
Daran ändert auch der Besitzschutz nichts (den Begriff "Bestandsschutz" gibt es im Rentenrecht nicht):
Einerseits greift der Besitzschutz nicht, wenn die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente höher sind als die persönlichen Entgeltpunkte der Rente wegen Erwerbsminderung. Insoweit gelten meine oben gemachten Ausführungen für die originäre Berechnung der Entgeltpunkte bei der Altersrente.
Anderseits ist im Besitzschutz immer der Abschlag der vorherigen Rente wegen Erwerbsminderung enthalten. Ihre Aussage, beim Wechsel in die Altersrente gäbe es "keine" Abschläge mehr, ist somit auch in Besitzschutz-Fällen schlichtweg unzutreffend.
Es nutzt auch nichts, dass Sie Ihre Aussage nachträglich korrigiert haben (von "keine Abschläge" in "keine zusätzlichen Abzüge"), denn ich habe auf Ihre ursprüngliche Aussage geantwortet. Außerdem ist auch die korrigierte Aussage nicht in jedem Fall zutreffend.
Und mit 62 oder mit 63, je nachdem ob Sie einen Grad der Behinderung haben oder nicht, wechseln Sie bitte in die volle Rente und verschenken die nicht.
Hallo Uwe,
es trifft ja auch überhaupt nicht zu, dass es bei einem frühestmöglichen Wechsel in eine Altersrente keine Abschläge mehr gibt.
Im Gegenteil: Bei einem frühestmöglichen Wechsel in ein Altersrente für langjährig Versicherte (mit 63) ergeben sich deutlich höhere Abschläge als bei einer Rente wegen Erwerbsminderung. Beim frühestmöglichen Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beträgt der Abschlag 10,8 % und ist damit nicht geringer (eventuell höher) als bei der Rente wegen Erwerbsminderung.
Außerdem wird der Abschlag für die Entgeltpunkte, die bereits in der Rente wegen Erwerbsminderung enthalten waren, in eine nachfolgende Altersrente übernommen (bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Regel für die Hälfte der Entgeltpunkte).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ich verstehe das auch nicht, dass die Leute mit teilweiser Erwerbsminderung nicht beim frühestmöglichen Zeitpunkt in die Schwerbehindertenrente oder in die Altersrente für langjährig Versicherte wechseln. Das wird nicht gut kommuniziert von der Rentenversicherung, dass es dann keine Abschläge mehr gibt.
Ach ja? Allein hier im Forum kann man das hundertfach nachlesen und jeder Berater der Rentenversicherung kann Ihnen das sagen. Man muss nur fragen, statt alles einfach auf sich zukommen zu lassen.
Ja.
Und danke ich selber brauche die Information nicht. Ich hab mich nur über die Antwort des Experten aufgeregt.
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