Hallo Herr Landau,
wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nur als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente angerechnet, wenn es sich hierbei um Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt,
das heißt
– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),
– Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und
– Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt
– Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
– Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und
– Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).
Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.
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