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Experten-Antwort

Halbe Erwerbsminderungsrente und Mieteinnahmen

von Herr Landau03.07.2019 | 09:31
181 Ansichten
1 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren. Ich würde gerne in Erfahrung bringen, was zu beachten ist, wenn zu eine halben Erwerbminderung ein zusätzlicher Geldfluss durch Vermietung oder Verpachtung zustande kommt. Welche Regelung tritt in Kraft? Welche Dinge sind zu beachten, wenn solche Einnahmen bestehen? Gibt es Abzüge, oder eine Minderung der Rente, ab welchen Betrag würde eine Kürzung in Kraft treten, oder gibt es eine Art Mindestfreibetrag? Welche Formulare, Anträge, Unterlagen etc. sind bei der Rentenversicherung einzureichen? Gibt es dazu Merkblätter oder Infobroschüren zum Download oder eine Internetseite? Wenn ja wäre ein Link zu dem Infomaterial sehr nett. Gibt es eine Rechtsprechung hierzu? Ich danke ihnen für hilfreiche Informationen. Mit freundlichen Grüßen, H.Landau

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.07.2019 | 10:11

Hallo Herr Landau,

wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar. Entsprechendes gilt für bestimmte Sozialleistungen (§ 96a Abs. 3 SGB VI).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nur als Hinzuverdienst bei einer Erwerbsminderungsrente angerechnet, wenn es sich hierbei um Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt,

das heißt

– Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 und 14a EStG),

– Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und

– Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt

– Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),

– Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG) und

– Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

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