Hallo Max,
Personen, die wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können bis zum Ablauf der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen.
Der Berechtigungszeitraum zur Zahlung des halben Regelbeitrags beginnt also mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit zunächst nicht hauptberuflich aufgenommen wurde. Es ist des Weiteren nicht erforderlich, dass schon mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit eingetreten sein muss.
Der Berechtigungszeitraum kann sich somit verkürzen, sofern die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nicht während des gesamten Zeitraums besteht, zum Beispiel, weil die Tätigkeit zunächst in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung