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Experten-Antwort

Halber Regelbeitrag

von Max24.01.2022 | 08:35
405 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich bin komplett selbstständig als Personal Trainer seit Februar 2020. Ich habe bis jetzt nur einen geschätzten Beitrag gezahlt da noch keine Einkommenssteuererklärung vorliegt (kommt demnächst). Vorher war ich in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und nebenberuflich als Personal Trainer tätig. Hatte aber in dieser nebenberuflichen Tätigkeit ein so geringes Einkommen das kein zusätzlicher Beitrag entrichtet werden musste. Meine Frage ist ab wann beginnt die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in Bezug auf den halben Regelbeitrag? Schon im Angestelltenverhältnis obwohl ich noch keine Beiträge bezahlen musste oder erst ab der vollständigen Selbstständigkeit? Den halben Regelbeitrag kann man ja nur bis zu 3 Kalenderjahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entrichten! VG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Max,

Personen, die wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können bis zum Ablauf der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen.

Der Berechtigungszeitraum zur Zahlung des halben Regelbeitrags beginnt also mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit zunächst nicht hauptberuflich aufgenommen wurde. Es ist des Weiteren nicht erforderlich, dass schon mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit eingetreten sein muss.

Der Berechtigungszeitraum kann sich somit verkürzen, sofern die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nicht während des gesamten Zeitraums besteht, zum Beispiel, weil die Tätigkeit zunächst in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Schadeam 24.01.2022 | 09:00
....dann gehen die 3 Kalenderjahre bis zum 31.12.2023....
Werner67am 24.01.2022 | 08:56
Der Zeitraum, in dem Sie geringfügig/nebenberuflich selbständig waren, zählt für den 3-Jahrs-Zeitraum mit.
Maxam 24.01.2022 | 12:15
Bedeutet für mich, da ich ja schon seit 2016 nebenberuflich tätig bin, dass ich nicht mehr berechtigt bin den halben Regelbeitrag zu zahlen. Obwohl es eine im geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit war? VG
Richtigam 24.01.2022 | 12:33
Hallo Max, Personen, die wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können bis zum Ablauf der ersten drei Kalenderjahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen. Der Berechtigungszeitraum zur Zahlung des halben Regelbeitrags beginnt also mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit zunächst nicht hauptberuflich aufgenommen wurde. Es ist des Weiteren nicht erforderlich, dass schon mit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit eingetreten sein muss. Der Berechtigungszeitraum kann sich somit verkürzen, sofern die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nicht während des gesamten Zeitraums besteht, zum Beispiel, weil die Tätigkeit zunächst in geringfügigem Umfang ausgeübt wurde. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Bedeutet für mich, da ich ja schon seit 2016 nebenberuflich tätig bin, dass ich nicht mehr berechtigt bin den halben Regelbeitrag zu zahlen. Obwohl es eine im geringfügigem Umfang ausgeübte Tätigkeit war? VG
Das haben Sie messerscharf richtig analysiert, sollten Sie die jetzige Tätigkeit schon seit 2016 ausüben.
Westiam 27.01.2022 | 16:46
Hallo Max, die Frage ist, ob Sie überhaupt als selbständiger Personal Trainer der Versicherungspflicht unterliegen. Das SG Osnabrück (Urteil vom 30.01.2019 S 1 R 132/17) meint, dieser Personenkreis übe im Wesentlichen eine beratende und keine lehrende Tätigkeit aus, sodass keine Versicherungspflicht vorliege. Tipp: Überprüfungsantrag stellen und ggf. Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen. Viel Erfolg & alle Gute!
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