Hallo Sylvia,
schön, dass sich die Angelegenheit für sie geklärt hat.
Sollten sie nach Bewilligung der EM-Rente weitere Fragen haben stehen ihnen das Forum, das Servicetelefon und die Bratungsstellen gerne zur Verfügung.
Hallo, und danke für die schnelle Antwort. Ich habe gestern bereits mit dem Arbeitsamt telefoniert, und denen gesagt das ich "Halbschichtig" entlassen werde. Die sagten mir dann das die Nahtlosigkeitsregelung nur greift wenn man weniger als 15 Stunden zur Verfügung steht. Sie schreiben da jetzt etwas anderes. Kann man das irgendwo offiziell nachlesen?
Ergänzung:
https://www.betanet.de/arbeitslosengeld-bei-arbeitsunfaehigkeit.html
Sie beantragen AlG1 nach Nahtlosigkeit. Dann erstellt der ÄD des Amtes ein Gutachten. Wenn Sie dort für unter 15 Stunden die Woche für länger als 6 Monate eingeschätzt werden, dann bekommen Sie bis zur Entscheidung über die EMR das "volle" AlG1, durch §145 (Nahtlosigkeit)...
Hierzu noch die Anmerkung, dass es lediglich darauf zunächst ankommt, was im Entlassungsbericht der Reha-Klinik steht.
Wird 'arbeitsfähig' oder wird 'arbeitsunfähig' entlassen.
Die Einschätzung der Reha-Klinik, dass nur noch halbschichtig Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist zunächst irrelevant und das ALG darf deshalb auch nicht gekürzt werden.
Denn hierfür bedarf es einer 'amtlichen' Entscheidung, und die kann nur die DRV feststellen.
Wenn 'Sylvia' also den Antrag auf EM-Rente bereits vor dem persönlichen Erscheinen beim Arbeitsamt (erst dann beginnt der Leistungsanspruch dort, nicht aufgrund eines Telefonates), kann Sie sich 'im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit' zur Verfügung stellen. Da diese noch nicht geklärt ist, ist es immer 'Vollzeit', (außer man selbst möchte nur noch Teilzeit arbeiten, was dann aber zu einem halben Anspruch führt).
Da über diese noch nicht 'entschieden' wurde, kann weder die Vermittlungsstelle noch die Leistungsabteilung eine 'halbschichtige' Tätigkeit vermuten, sondern es läuft dann auch bei der Agentur für Arbeit über den dortigen medizinischen Dienst.
Nur dort müssen u.a. die Unterlagen der Reha-Klinik und der Antrag auf EM-Rente vorgelegt und weitere medizinische Fragen beantwortet werden. Verschlossen, so dass nur der medizinische Dienst Einblick in diese Unterlagen hat. Die 'anderen' geht das nix an.
Sofern also ein Anspruch auf ALG1 überhaupt besteht (aufgrund vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen), besteht zunächst also auch erst einmal ein Anspruch auf ungekürztes ALG. Und dies nicht auf sechs Monate begrenzt, so wie @Peter T. irrtümlich meint, sondern begrenzt durch die erworbene Anspruchdauer (die durchaus länger sein kann als nur sechs Monate). Es gibt lediglich die 'Frist' von sechs Wochen, innerhalb derer dann ein Antrag auf EM-Rente gestellt werden müsste, wenn dies bei Leistungsantrag noch nicht erfolgt war.
Nach Ablauf der Anspruchsfrist käme dann ALGII in Frage.
Es kommt also maßgeblich zunächst darauf an, ob 'Sylvia' arbeitsfähig oder arbeitsunfähig aus der Klinik entlassen wird.
Denn wenn 'arbeitsunfähig', aber kein Anspruch auf Krankengeld mehr, weil bereits insgesamt 78 Wochen ausgeschöpft, dann greift §145 SGB III selbst dann, wenn Sylvia noch eine Arbeitsstelle hat
(was aus der Anfrage nicht hervorgeht).
Dies sollte aber eigentlich der 'Sozialdienst', der in jeder Reha-Klinik zur Verfügung steht, alles genau wissen und die Patienten individuell auf die persönliche Situation bezogen entsprechend beraten und bei notwendigen Anträgen auch helfen.
Sofern noch nicht geschehen, sollte also 'Sylvia' sich dort noch ganz dringend einen Termin holen, bevor sie wieder nach Hause darf.
Hierfür viel Erfolg und alles Gute!
Und dies nicht auf sechs Monate begrenzt, so wie @Peter T. irrtümlich meintDamit ich nicht der Zeitraum des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemeint. Die Gesundheitsstörung, welche die Leistungsfähigkeit auf unter 15 Wochenstunden senkt, muss mindestens von 6 Monaten Dauer und darüber hinaus bestehen. So habe ich es zumindest herausgelesen.
Hallo @siehe hier?
Wo habe ich etwas davon geschrieben, dass man nur 6 Monate AlG1 nach 145 bekommt?
Das gibt es, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung der DRV über den Reha/Rentenantrag, wenn nicht vorher die persönliche Zeit zum leisten (z. B. Bei mir 12 Monate) beendet ist...
Das habe ich tatsächlich wohl nicht ganz genau gelesen anscheinend, sondern den Satz anders interpretiert. Ich bitte um Entschuldigung dafür!!Sie beantragen AlG1 nach Nahtlosigkeit. Dann erstellt der ÄD des Amtes ein Gutachten. Wenn Sie dort für unter 15 Stunden die Woche für länger als 6 Monate eingeschätzt werden, dann bekommen Sie bis zur Entscheidung über die EMR das "volle" AlG1, durch §145 (Nahtlosigkeit)...Hallo @siehe hier? Wo habe ich etwas davon geschrieben, dass man nur 6 Monate AlG1 nach 145 bekommt? Das gibt es, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung der DRV über den Reha/Rentenantrag, wenn nicht vorher die persönliche Zeit zum leisten (z. B. Bei mir 12 Monate) beendet ist...
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