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Experten-Antwort

Halbes Arbeitslosengeld 1, Antrag auf EM Rente wird gestellt

von Sylvia05.01.2022 | 12:01
649 Ansichten
12 Antworten
Hallo, Ich habe folgendes Problem. Am kommenden Dienstag ist mein letzter Tag in der Reha, und ich werde "Halbschichtig" entlassen. Demzufolge habe ich nur Anrecht auf das halbe Arbeitslosengeld. Antrag auf EM Rente geht Ende der Woche raus. Bis zur Bewilligung vergehen wahrscheinlich ein paar Monate. Dadurch entsteht natürlich eine erhebliche finanzielle Lücke bei mir. Gibt es irgendwelche Ämter oder Anträge, die diese Lücken auffangen?? Habe echt Not, und würde mich über einen Rat oder Hilfe sehr freuen. Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.01.2022 | 13:15

Hallo Sylvia,

schön, dass sich die Angelegenheit für sie geklärt hat.

Sollten sie nach Bewilligung der EM-Rente weitere Fragen haben stehen ihnen das Forum, das Servicetelefon und die Bratungsstellen gerne zur Verfügung.

11 Antworten

Hobbyexperteam 05.01.2022 | 12:26
Im Bereich des Arbeitslosengeldes gibt es die sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Danach muss die Agentur für Arbeit zunächst das Arbeitslosengeld in voller Höhe weiterzahlen, bis über den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung entschieden wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung gilt auch für Versicherte, die mehr als 15 Stunden aber weniger als 30 Stunden wöchentlich arbeiten können, denen dies jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht möglich ist. Für eine eventuelle Kürzung müsste die Bundesagentur für Arbeit ohnehin belastbare, gesundheitliche Dokumente haben. Es dauert ja auch eine Weile, bis der Entlassungsbericht geschrieben ist. Bevor Sie den nicht in den Händen halten, können weder Sie noch die Bundesagentur abschließend wissen, was dort steht. Warten Sie daher erstmal die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit ab, ob die tatsächlich das Arbeitslosengeld wie befürchtet kürzt oder im Hinblick auf die Nahtlosigkeitsregelung zunächst weiter voll auszahlt.
Sylviaam 05.01.2022 | 13:09
Hallo, und danke für die schnelle Antwort. Ich habe gestern bereits mit dem Arbeitsamt telefoniert, und denen gesagt das ich "Halbschichtig" entlassen werde. Die sagten mir dann das die Nahtlosigkeitsregelung nur greift wenn man weniger als 15 Stunden zur Verfügung steht. Sie schreiben da jetzt etwas anderes. Kann man das irgendwo offiziell nachlesen?
Sylviaam 05.01.2022 | 13:45
Hallo Experte, Die Angelegenheit hat sich für mich leider noch nicht erledigt.
Peter T. am 05.01.2022 | 14:55
Sie beantragen AlG1 nach Nahtlosigkeit. Dann erstellt der ÄD des Amtes ein Gutachten. Wenn Sie dort für unter 15 Stunden die Woche für länger als 6 Monate eingeschätzt werden, dann bekommen Sie bis zur Entscheidung über die EMR das "volle" AlG1, durch §145 (Nahtlosigkeit)...
Sozialdienstlerineam 05.01.2022 | 14:14
Sozialdienstlerineam 05.01.2022 | 14:12
Ich habe jetzt leider keinen "Beleg" dafür und keine Gewähr für die Angaben, würde mich aber zu folgender Hypothese hinreißen lassen. Diese können Sie, wenn Sie ja aktuell noch in Reha sind, gerne vom dortigen Sozialdienst bestätigen oder korrigieren lassen: 1. die sozialmedizinische Einschätzung der Reha ist ja nicht verbindlich für die DRV und den von Ihnen gestellten EMR-Antrag. Es kann also auch bei der Einschätzung "halbschichtig" zu - keiner EMR - Teil-EMR (wahrscheinlich) - volle EMR kommen 2. Sie stellen ja keinen Antrag auf "Teil-EMR", sondern einen Antrag auf EMR. Welche es "wird": s. o. = Entscheidung der DRV Daraus folgt für mich, dass die Agentur für Arbeit Ihren Anspruch auf Arbeitlosengeld gemäß Nahtlosigkeit prüft, weil der EMR-Antrag ja läuft und dessen "Ausgang" offen ist...
Siehe hieram 05.01.2022 | 20:11
Sozialdienstlerine schrieb

Ergänzung:

https://www.betanet.de/arbeitslosengeld-bei-arbeitsunfaehigkeit.html

Hierzu noch die Anmerkung, dass es lediglich darauf zunächst ankommt, was im Entlassungsbericht der Reha-Klinik steht. Wird 'arbeitsfähig' oder wird 'arbeitsunfähig' entlassen. Die Einschätzung der Reha-Klinik, dass nur noch halbschichtig Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist zunächst irrelevant und das ALG darf deshalb auch nicht gekürzt werden. Denn hierfür bedarf es einer 'amtlichen' Entscheidung, und die kann nur die DRV feststellen. Wenn 'Sylvia' also den Antrag auf EM-Rente bereits vor dem persönlichen Erscheinen beim Arbeitsamt (erst dann beginnt der Leistungsanspruch dort, nicht aufgrund eines Telefonates), kann Sie sich 'im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit' zur Verfügung stellen. Da diese noch nicht geklärt ist, ist es immer 'Vollzeit', (außer man selbst möchte nur noch Teilzeit arbeiten, was dann aber zu einem halben Anspruch führt). Da über diese noch nicht 'entschieden' wurde, kann weder die Vermittlungsstelle noch die Leistungsabteilung eine 'halbschichtige' Tätigkeit vermuten, sondern es läuft dann auch bei der Agentur für Arbeit über den dortigen medizinischen Dienst. Nur dort müssen u.a. die Unterlagen der Reha-Klinik und der Antrag auf EM-Rente vorgelegt und weitere medizinische Fragen beantwortet werden. Verschlossen, so dass nur der medizinische Dienst Einblick in diese Unterlagen hat. Die 'anderen' geht das nix an. Sofern also ein Anspruch auf ALG1 überhaupt besteht (aufgrund vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen), besteht zunächst also auch erst einmal ein Anspruch auf ungekürztes ALG. Und dies nicht auf sechs Monate begrenzt, so wie @Peter T. irrtümlich meint, sondern begrenzt durch die erworbene Anspruchdauer (die durchaus länger sein kann als nur sechs Monate). Es gibt lediglich die 'Frist' von sechs Wochen, innerhalb derer dann ein Antrag auf EM-Rente gestellt werden müsste, wenn dies bei Leistungsantrag noch nicht erfolgt war. Nach Ablauf der Anspruchsfrist käme dann ALGII in Frage. Es kommt also maßgeblich zunächst darauf an, ob 'Sylvia' arbeitsfähig oder arbeitsunfähig aus der Klinik entlassen wird. Denn wenn 'arbeitsunfähig', aber kein Anspruch auf Krankengeld mehr, weil bereits insgesamt 78 Wochen ausgeschöpft, dann greift §145 SGB III selbst dann, wenn Sylvia noch eine Arbeitsstelle hat (was aus der Anfrage nicht hervorgeht). Dies sollte aber eigentlich der 'Sozialdienst', der in jeder Reha-Klinik zur Verfügung steht, alles genau wissen und die Patienten individuell auf die persönliche Situation bezogen entsprechend beraten und bei notwendigen Anträgen auch helfen. Sofern noch nicht geschehen, sollte also 'Sylvia' sich dort noch ganz dringend einen Termin holen, bevor sie wieder nach Hause darf. Hierfür viel Erfolg und alles Gute!
Peter T. am 05.01.2022 | 21:42
Peter T. schrieb

Sie beantragen AlG1 nach Nahtlosigkeit. Dann erstellt der ÄD des Amtes ein Gutachten. Wenn Sie dort für unter 15 Stunden die Woche für länger als 6 Monate eingeschätzt werden, dann bekommen Sie bis zur Entscheidung über die EMR das "volle" AlG1, durch §145 (Nahtlosigkeit)...

Hallo @siehe hier? Wo habe ich etwas davon geschrieben, dass man nur 6 Monate AlG1 nach 145 bekommt? Das gibt es, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung der DRV über den Reha/Rentenantrag, wenn nicht vorher die persönliche Zeit zum leisten (z. B. Bei mir 12 Monate) beendet ist...
Hans Geizam 05.01.2022 | 22:07
Siehe hier schrieb

Hierzu noch die Anmerkung, dass es lediglich darauf zunächst ankommt, was im Entlassungsbericht der Reha-Klinik steht.

Wird 'arbeitsfähig' oder wird 'arbeitsunfähig' entlassen.

Die Einschätzung der Reha-Klinik, dass nur noch halbschichtig Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist zunächst irrelevant und das ALG darf deshalb auch nicht gekürzt werden.

Denn hierfür bedarf es einer 'amtlichen' Entscheidung, und die kann nur die DRV feststellen.

Wenn 'Sylvia' also den Antrag auf EM-Rente bereits vor dem persönlichen Erscheinen beim Arbeitsamt (erst dann beginnt der Leistungsanspruch dort, nicht aufgrund eines Telefonates), kann Sie sich 'im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit' zur Verfügung stellen. Da diese noch nicht geklärt ist, ist es immer 'Vollzeit', (außer man selbst möchte nur noch Teilzeit arbeiten, was dann aber zu einem halben Anspruch führt).

Da über diese noch nicht 'entschieden' wurde, kann weder die Vermittlungsstelle noch die Leistungsabteilung eine 'halbschichtige' Tätigkeit vermuten, sondern es läuft dann auch bei der Agentur für Arbeit über den dortigen medizinischen Dienst.

Nur dort müssen u.a. die Unterlagen der Reha-Klinik und der Antrag auf EM-Rente vorgelegt und weitere medizinische Fragen beantwortet werden. Verschlossen, so dass nur der medizinische Dienst Einblick in diese Unterlagen hat. Die 'anderen' geht das nix an.

Sofern also ein Anspruch auf ALG1 überhaupt besteht (aufgrund vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen), besteht zunächst also auch erst einmal ein Anspruch auf ungekürztes ALG. Und dies nicht auf sechs Monate begrenzt, so wie @Peter T. irrtümlich meint, sondern begrenzt durch die erworbene Anspruchdauer (die durchaus länger sein kann als nur sechs Monate). Es gibt lediglich die 'Frist' von sechs Wochen, innerhalb derer dann ein Antrag auf EM-Rente gestellt werden müsste, wenn dies bei Leistungsantrag noch nicht erfolgt war.

Nach Ablauf der Anspruchsfrist käme dann ALGII in Frage.

Es kommt also maßgeblich zunächst darauf an, ob 'Sylvia' arbeitsfähig oder arbeitsunfähig aus der Klinik entlassen wird.

Denn wenn 'arbeitsunfähig', aber kein Anspruch auf Krankengeld mehr, weil bereits insgesamt 78 Wochen ausgeschöpft, dann greift §145 SGB III selbst dann, wenn Sylvia noch eine Arbeitsstelle hat

(was aus der Anfrage nicht hervorgeht).

Dies sollte aber eigentlich der 'Sozialdienst', der in jeder Reha-Klinik zur Verfügung steht, alles genau wissen und die Patienten individuell auf die persönliche Situation bezogen entsprechend beraten und bei notwendigen Anträgen auch helfen.

Sofern noch nicht geschehen, sollte also 'Sylvia' sich dort noch ganz dringend einen Termin holen, bevor sie wieder nach Hause darf.

Hierfür viel Erfolg und alles Gute!

Und dies nicht auf sechs Monate begrenzt, so wie @Peter T. irrtümlich meint
Damit ich nicht der Zeitraum des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemeint. Die Gesundheitsstörung, welche die Leistungsfähigkeit auf unter 15 Wochenstunden senkt, muss mindestens von 6 Monaten Dauer und darüber hinaus bestehen. So habe ich es zumindest herausgelesen.
Siehe hieram 05.01.2022 | 22:45
Peter T. schrieb

Hallo @siehe hier?

Wo habe ich etwas davon geschrieben, dass man nur 6 Monate AlG1 nach 145 bekommt?

Das gibt es, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung der DRV über den Reha/Rentenantrag, wenn nicht vorher die persönliche Zeit zum leisten (z. B. Bei mir 12 Monate) beendet ist...

Sie beantragen AlG1 nach Nahtlosigkeit. Dann erstellt der ÄD des Amtes ein Gutachten. Wenn Sie dort für unter 15 Stunden die Woche für länger als 6 Monate eingeschätzt werden, dann bekommen Sie bis zur Entscheidung über die EMR das "volle" AlG1, durch §145 (Nahtlosigkeit)...
Hallo @siehe hier? Wo habe ich etwas davon geschrieben, dass man nur 6 Monate AlG1 nach 145 bekommt? Das gibt es, wenn die Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung der DRV über den Reha/Rentenantrag, wenn nicht vorher die persönliche Zeit zum leisten (z. B. Bei mir 12 Monate) beendet ist...
Das habe ich tatsächlich wohl nicht ganz genau gelesen anscheinend, sondern den Satz anders interpretiert. Ich bitte um Entschuldigung dafür!!
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