Sehr geehrte "Halbtagsbeamtin",
wie die Vorredner bereits erwähnt haben, ist es tatsächlich so, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung erst Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind. So ist bei einem vorzeitigen Rentenbezug vor Vollendung der Regelaltersgrenzen (65 - 67 Jahre: je nach Geburtsjahr) eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren zu erfüllen. Diese Versicherungsjahre können auch durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich erfüllt werden. Sie schreiben, dass Sie 32 Jahre verheiratet waren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ihnen aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches auch 32 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben werden.
Sicherlich können Sie zur Erfüllung dieser Voraussetzung auch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Beachte Sie aber, dass ein Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung Ihrer Pensionsansprüche mit berücksichtigt wird.
Es ist zu empfehlen, dass Sie sich zum einen bei einer der vielen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und zum anderen auch bei Ihrer Versorgungsdienststelle beraten lassen. Bringen Sie dazu bitte das Urteil des Familiengerichts mit, damit eine für Sie zugeschnittene Beratung durchgeführt werden kann.