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Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn
- die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
- einen freiwilligen Dienst leistet, der zu einem Anspruch auf Kindergeld führt oder
- wegen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
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