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Experten-Antwort

Halbwaisenrente

von Sievers,S14.09.2014 | 22:52
1858 Ansichten
5 Antworten

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Hallo, ich erhalte Halbwaisenrente und befinde mich in einer stationären 1-jährigen Rehamaßhnahme. Ich befinde mich offiziell noch in einer Berufsausbildung, werde sie aber aufgrund einer längeren Erkrankung leider nicht mehr beenden können. Bin ich überhaupt noch berechtigt Halbwaisenrente zu erhalten dann? Im anschluss meiner Reha möchte ich eine neue , andere ausbildung beginnen. Die RV weiß, dass ich schon seit langer Zeit krank bin, denn sie berechnen ja die Halbwaisenrente aus meinem Krankengeld bzw. Übergangsgeld seit über einem Jahr? Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo S. Sievers,

bei kurzfristigen Erkrankungen besteht i. d. Regel kein Problem, bei einer Erkrankung von länger als sechs Monaten kommt es auf die Möglichkeit der fortsetzung der Ausbildung an, s. hierzu auch http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB6_48R0.

Die Waisenrente wird nicht aus Ihrem Kranken-/Übergangsgeld berechnet, ggf. werden diese Leistungen aber - wie Ihre Ausbildungsvergütung - auf die Waisenrente angerechnet.

Sie sollten sich daher mit dem Träger der Waisenrente in Verbindung setzen, da nur dieser den Sachverhalt nach Vorlage der notwendigen Unterlagen abschließend beurteilen kann.

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4 Antworten

Cassandraam 15.09.2014 | 06:57
Mit Sicherheit wird die Halbwaisenrente weder aus Ihrem Kranken- noch aus Ihrem Übergangsgeld berechnet. Teilen Sie der DRV (zu der Versicherungsnummer der Halbwaisenrente) mit, dass sie sich in einer Reahmaßnahme befinden und wie lange diese noch andauern wird. Dauert die Erkrankung bereits länger als 6 Monate, prüft die DRV, ob nach wie vor ein Anspruch auf Halbwaisenrente besteht.
Platzverweisam 15.09.2014 | 09:06
Zitat von Sievers,S anzeigenausblenden
Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht auch während einer Arbeitsunfähigkeit solange Ihr Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht und die Fortsetzung der Ausbildung zu erwarten ist. Wenn Sie im Anschluss eine weitere, andere Ausbildung beginnen, haben Sie für die neue Ausbildung ebenfalls einen Anspruch. Eine Überbrückungszeit von bis zu 4 Monaten ist unschädlich.
Sievers,Sam 22.09.2014 | 22:51
Vielen Dank für die schnelle Antwort...dh wenn ich eine neue Ausbildung anfange, dann kann ich sie wieder beantragen? Ich werde voraussichtlich im August 2015 eine neue Ausbildung bzw Umschulung neu beginnen in Form einer beruflichen Reha. Diese dauert 2 Jahre und schließt mit der Prüfung der IHK Hamburg ab...kann ich auch während der Umschulungsphase Halbwaisenrente beantragen? Oder wird es nicht der Ausbildung gleichgestellt? Obwohl es dies ja ist
Sievers,Sam 22.09.2014 | 22:51
Vielen Dank für die schnelle Antwort...dh wenn ich eine neue Ausbildung anfange, dann kann ich sie wieder beantragen? Ich werde voraussichtlich im August 2015 eine neue Ausbildung bzw Umschulung neu beginnen in Form einer beruflichen Reha. Diese dauert 2 Jahre und schließt mit der Prüfung der IHK Hamburg ab...kann ich auch während der Umschulungsphase Halbwaisenrente beantragen? Oder wird es nicht der Ausbildung gleichgestellt? Obwohl es dies ja ist
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