Hallo S. Sievers,
bei kurzfristigen Erkrankungen besteht i. d. Regel kein Problem, bei einer Erkrankung von länger als sechs Monaten kommt es auf die Möglichkeit der fortsetzung der Ausbildung an, s. hierzu auch http://raa-handbuch.drvbsh.rzn.drv:8080/raa10/Raa.do?f=SGB6_48R0.
Die Waisenrente wird nicht aus Ihrem Kranken-/Übergangsgeld berechnet, ggf. werden diese Leistungen aber - wie Ihre Ausbildungsvergütung - auf die Waisenrente angerechnet.
Sie sollten sich daher mit dem Träger der Waisenrente in Verbindung setzen, da nur dieser den Sachverhalt nach Vorlage der notwendigen Unterlagen abschließend beurteilen kann.