Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Sollte eine der Voraussetzungen gegeben sein, empfehlen wir die Stellung eines Antrages auf Halbwaisenrente.
Als Kinder werden auch Enkel und Geschwister berücksichtigt, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Ein Kind kann jedoch nur dann in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen worden sein, wenn es aus dem Haushalt der Eltern ausgeschieden und in den des Verstorbenen übergetreten ist. Dies liegt daher nicht vor, wenn die Eltern des Kindes und der Versicherte einen gemeinsamen Haushalt führten.