Da Sie in den letzten Monaten nach eigenen Angaben nichts hinzuverdient haben, ist die erneute Aufnahme einer Beschäftigung wie beim erstmaligen Zusammentreffen tagegenau zu berücksichtigen. Für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens ist grundsätzlich das Einkommen des letzten Kalenderjahres („Vorjahreseinkommen“) maßgebend, es sei denn:
Im letzten Kalenderjahr wurde kein Erwerbseinkommen (oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, wie z. B. Krankengeld) erzielt, oder:
Das laufende Einkommen ist gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer. In diesen Fällen ist anstelle des Vorjahreseinkommens das laufende monatliche Einkommen zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens ist das im Vorjahr erzielte Einkommen durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen, in denen dieses Einkommen erzielt wurde.