Einen Anspruch auf Waisenrente im Sinne des § 48 SGB VI haben " Kinder " des Versicheten. Kinder in diesem Sinnne sind alle Kinder i.S. des BGB. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat , in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Sie haben jedoch immer die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen nach Bescheiderteilung einen Widerspruch einzulegen und Ihren Sachverhalt nochmals darzulegen. Es erfolgt dann eine neue Prüfung Ihres Antrages.
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