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Halbwaisenrente - ab wann wird gezahlt?

von Anke28.03.2007 | 16:26
3191 Ansichten
5 Antworten
Meine Tochter ist 3,5 Jahre alt. Der Vater verstarb wenige Monate nach der Geburt. Da wir nicht verheiratet waren und die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt war, hat jetzt auf meinen Antrag das Gericht im Dezember 2006 die Vaterschaft festgestellt. Habe dann im Jan. 07 für meine Tochter einen Antrag auf Halbwaisenrente gestellt. Der wurde bewilligt, aber Rente wird rückwirkend nur für 12 Monate gezahlt (§ 99). Wenn ich gleich nach dem Tode des Vaters Rente beantragt hätte, wäre der doch wohl abgelehnt worden, wenn die Vaterschaft nicht amtlich feststeht? Habe ich eine Chance auf Zahlung ab Todeszeitpunkt?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.03.2007 | 11:00

Einen Anspruch auf Waisenrente im Sinne des § 48 SGB VI haben " Kinder " des Versicheten. Kinder in diesem Sinnne sind alle Kinder i.S. des BGB. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat , in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Sie haben jedoch immer die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen nach Bescheiderteilung einen Widerspruch einzulegen und Ihren Sachverhalt nochmals darzulegen. Es erfolgt dann eine neue Prüfung Ihres Antrages.

4 Antworten

Unbekanntam 28.03.2007 | 18:45
Hallo, dass Hinterbliebenenrenten nur für zwölf Monate nachgezahlt werden, ist gesetzlich eindeutig geregelt. Meines Erachtens nach bringt es, da auch nicht zu argumentieren, dass die Vaterschaft nicht feststand. Das war kein Hinderungsgrund für Ihren Halbwaisenrentenantrag. Hätten Sie diesen rechtzeitig gestellt, wäre über den Antrag bis zur Feststellung der Vaterschaft nicht entschieden worden. Nichtsdesto trotz legen Sie bitte innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids Widerspruch ein und begründen Sie dies, wie sie es hier im Forum auch getan haben. Schließlich haben Sie nichts zu verlieren.
Wissenderam 29.03.2007 | 08:31
Sie haben den Antrag auf Halbwaisenrente unverzüglich nach der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft gestellt. Die Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbeginn nach § 99 SGB VI sagen insofern, dass bei Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft der Antrag als rechtzeitig gestellt gilt und Leistungen entweder ab Todestag des Vaters oder, sofern dieser selbst Rente bezogen hat, ab dem Folgemonat zu erbringen sind. Ich würde ihnen daher unter Hinweis auf diese Ausführungen raten, Widerspruch mit der genannten Begründung einzureichen.
Ankeam 29.03.2007 | 10:50
Hallo Wissender, vielen herzlichen Dank für Ihren Hinweis. Nach einigen Recherchen habe ich diese Arbeitsanweisung jetzt vorliegen. Daraus geht klar hervor, dass mein Bescheid falsch ist und rückwirkend ab Todeszeitpunkt gezahlt werden muss. Widerspruch hatte ich vorsorglich schon eingelegt. Übrigens: Ich hatte mich damals kurz nach dem Tod des Vaters am Infotelefon der Rentenversicherung erkundigt. Antwort war, dass ein Antrag leider abgelehnt werden müsste, solange nicht „amtlich“ feststeht, dass der Versicherte tatsächlich der Vater ist. Viele Grüsse Anke
Ankeam 29.03.2007 | 12:23
Hallo Experte, „Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat , in dem die Rente beantragt wird, geleistet.“ Richtig, so steht es im Gesetz (§ 99) und im Bescheid. In den internen (und für normale Antragsteller kaum zugänglichen) „Rechtlichen Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung steht aber ausdrücklich: § 99 SGB 6 R3.2.10 Feststellung der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind nach dem Tod des Versicherten "Ein Anspruch auf Waisenrente für ein "nichteheliches Kind" (seit In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes - KindRG - am 01.07.1998 Kind, "dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind") nach dem Tod des Versicherten kann erst geltend gemacht werden, wenn die Abstammungsfrage geklärt ist. Erst dann können sich aus der Vaterschaft des Verstorbenen Rechtswirkungen ergeben (§ 1600d Abs. 4 BGB i. d. F. des KindRG). Für die Bestimmung des Rentenbeginns gelten folgende Grundsätze: Wird ein Antrag auf Gewährung von Waisenrente innerhalb von sechs Monaten (Anlehnung an die Frist des § 210 BGB) nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft gestellt, liegt eine rechtzeitige Antragstellung vor. Die Waisenrente beginnt in diesen Fällen zum frühestmöglichen Zeitpunkt - entweder gem. § 99 Abs. 2 S. 1 SGB 6 mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, falls dieser Rentenbezieher war, oder gem. § 99 Abs. 2 S. 2 SGB 6 mit dem Todestag des Versicherten (ISRV:NI:RBRTB 1/93 21). § 45 SGB 1 ist nicht anzuwenden." Das klingt doch schon ganz anders. Wenn Sie dazu bitte noch kurz Stellung nehmen könnten. Vielen Dank!
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