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Halbwaisenrente als "Kind ohne Ausbildung"?

von Max Meiersen26.02.2023 | 20:26
1237 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin derzeit 17 Jahre alt und erhalte Waisenrente. Im Sommer werde ich 18, ich habe aber schon einen Ausbildungsplatz mit Beginn für 2024 (frühestmöglicher Termin). Ab Sommer würde ich also, jedenfalls fürs Kindergeld, als "Kind ohne Ausbildung" gelten. Wenn ich das richtig verstanden habe, bekommt meine Mutter Kindergeld für den Zeitraum. Ist das analog zur Waisenrente? Kann ich Waisenrente erhalten für c.a. 1 Jahr, als Kind ohne Ausbildung? Oder gilt diese Regelung nur fürs Kindergeld? Habe dazu online nichts gefunden. Vielen Dank.

13 Antworten

Nix daam 26.02.2023 | 20:30
Ohne Ausbildung keine Waisenrente!
Renteam 26.02.2023 | 21:16
Nein es ist nicht analog zum EstG. Das SGB VI sieht eine Waisenrente nur vor wer Ü 18 ist und in Ausbildung ist oder behindert ist oder ein FSJ macht. Also kein Jahr rumgammeln, sondern ein FSJ oder BFD machen und so die Zeit zu überbrücken.
Max Meiersenam 26.02.2023 | 21:05
Bist du dir da sicher? Fürs Kindergeld gilt es ja schließlich. Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Und so wie ich das recherchiert habe wird das als Bildungsweg angesehen. Für die Waisenrente müsste das doch das gleiche sein..?
Renteam 26.02.2023 | 21:23
Ergänzung. Man könnte maximal 4 Monate weiter Weiterzahlung als Übergangszeit bekommen, wenn man gewollt ist eine Ausbildung in Zukunft aufzunehmen, aber definitiv kein Jahr.
Max Meiersenam 26.02.2023 | 21:37
Nein es ist nicht analog zum EstG. Das SGB VI sieht eine Waisenrente nur vor wer Ü 18 ist und in Ausbildung ist oder behindert ist oder ein FSJ macht. Also kein Jahr rumgammeln, sondern ein FSJ oder BFD machen und so die Zeit zu überbrücken.
Ergänzung. Man könnte maximal 4 Monate weiter Weiterzahlung als Übergangszeit bekommen, wenn man gewollt ist eine Ausbildung in Zukunft aufzunehmen, aber definitiv kein Jahr.
Da ist mir nie klar draus geworden: Bekommt man die 4 Monate ausgezahlt, egal wie lange die Pause ist? Oder verfällt der Anspruch, wenn man länger als 4 Monate Pause hat?
Schadeam 26.02.2023 | 22:27
Wie wäre es damit als erwachsener Mensch eine Arbeit zu suchen statt nach staatlicher Hilfe zu rufen? Nein die gewünschte Ausnahme wird es auch für Sie nicht geben.
Max Meiersenam 26.02.2023 | 23:45
Erstens stand dieses Geld meinem verstorbenen Vater zu, nicht dem Staat. Zweitens möchte ich diese Zeit als Gap Year nutzen, da kommt mir staatliche Hilfe zugute. Und arbeiten werde ich danach noch lange genug.
Renteam 27.02.2023 | 06:14
Zitat von Max Meiersen anzeigenausblenden
Ergänzung. Man könnte maximal 4 Monate weiter Weiterzahlung als Übergangszeit bekommen, wenn man gewollt ist eine Ausbildung in Zukunft aufzunehmen, aber definitiv kein Jahr.
Da ist mir nie klar draus geworden: Bekommt man die 4 Monate ausgezahlt, egal wie lange die Pause ist? Oder verfällt der Anspruch, wenn man länger als 4 Monate Pause hat?
Die 4 Monate gibt es nicht, wenn man nicht spätestens im 5. Kalendermonat nach dem 18. Geburtstag oder einer vorrangegangenen Ausbildung eine neue Ausbildung anfängt. Also in Ihrem Fall gibts dann ab dem 18. Lebensjahr nada.
Rentenschmiedam 27.02.2023 | 07:38
Hallo, entschuldigen Sie bitte den Ton meiner Vorredner aber im rechtliche Sinne haben sie recht. Es gibt die Waisenrente nur bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Voraussetzungen. Danach nur bei Vorliegen einer Schul- oder Berufsausbildung, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder wenn die Waise aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist für sich selbst zu sorgen. Für eine Übergangszeit kann die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weitergezahlt werden, aber nur dann, wenn danach auch einer der vorgenannten Sachverhalte (Ausbildung) tatsächlich vorliegt, z.Bsp. Abitur im August und Studienbeginn im Oktober, dann wird im September übergangsweise Waisenrente gezahlt. Bei Ihnen ist die Lücke aber zu groß sodass die Waisenrente mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erstmal wegfallen wird. Denken Sie daran ab Beginn der Ausbildung dann die Weitergewährung zu beantragen. Mit besten Grüßen
Fliederam 27.02.2023 | 08:24
In der Sache ist es richtig, für die Zeit wird es unter diese Bedingungen keine Halbwaisenrente geben. Aber den Rest Ihres Kommentars finde ich einfach daneben. Hier geht es immerhin um Versicherungs- und nicht um Sozialleistungen und der Fragesteller hat mit keiner Silbe von letzteren gesprochen. Hier erkundigt sich ein informierter, junger Mensch und dann muss er sich mit solchen schäbigen Antworten abtun. Fraglich ist, wie das Gap Year ausgestaltet werden soll. Wenn Sie bspw. jobben und reisen, dann gibt es keine Rentenzahlung. Würden Sie sich aber z.B. für den Bufdi entscheiden, dann eben schon.
W°lfgangam 27.02.2023 | 21:24
Hallo Max Meiersen, das sehen Sie nur teilweise richtig: die Rentenbeiträge Ihres Vaters standen IHM für SEINE Altersrente zur Verfügung. Der STAAT übernimmt nur die Finanzierung/Auszahlung ab SEINEM Rentenbeginnalter, sofern erlebt! ... ...auch wenn das ziemlich 'verbogen' ausgedrückt ist, da seine Beiträge längst Monat für Monat in die lebenden Rentenbezieher geflossen sind (Rente ist ein Umlageverfahren = die einen zahlen aktuell Beiträge, die Rentenempfänger erhalten damit ihre Rente finanziert *)), steht Ihnen der Waisenrentenanspruch aus seinen Versicherungszeiten zu/dem aktuellen Gegenwert aus seinen versicherten Entgelten. ...sofern die Bedingungen für eine Waisenrentenzahlung erfüllt sind! *) ein bisschen History dazu/1957 anschauen Gruß w.
Schadeam 27.02.2023 | 22:28
sorry, aber Ihr verstorbener Vater hat keinen Cent mehr an Beiträgen gezahlt als wenn er kinderlos gewesen wäre..... Das Geld würde Ihnen zustehen wenn Sie in Ausbildung wären. Ein Jahr Auszeit mit Reisen ist da nicht anspruchsbegründend. Das ist dann Ihr "Privatvergnügen", das Sie auch mit selbst verdientem Geld finanzieren sollten.
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