jetzt inhaltlich:
Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes oberhalb der Probezeit von 6 Monaten ist kein Verlängerungstatbestand um über das 27. Lebensjahr hinaus Waisenrente zu beanspruchen
§ 48 Abs. 5 Satz 2
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Sie sind am 13.11.1988 geboren.
Das 27. Lebensjahr vollenden Sie am 12.11.2015, wodurch die Zahlung bis 30.11.2015 zusteht.
Darüber hinaus kann die Waisenrente um bis zu 6 Monate weiter beanspruch werden, also bis 31.05.2016.
Sie geben an, dass die Zahlung bis 30.04.2016 erfolgt ist.
Es ist daher bestenfalls noch für Mai 2016 zu entscheiden.
Gibt es einen Grund, warum die Rente bisher nur bis 04/2016 gewährt wurde? Z.b. Ende der vorherigen Ausbildung im Monat April?
Wenn die vorherige Ausbildung tatsächlich im April endete, besteht danach auch kein Anspruch auf Waisenrente in einer Übergangszeit, weil die im Anschluss liegende Ausbildung keinen Anspruch auf Waisenrente begründet, weil Sie zum 01.09.2016 zu "alt" sind.
--> Eine Übergangszeit im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI für die Zeit ab 01.05.2016 liegt nicht vor, da die zum 01.09.2016 aufgenommene Hochschulausbildung nach dem 27. Lebensjahr (zzgl. Verlängerung von 6 Monaten) liegt und damit nicht anspruchsbegründend ist.
Auch das können Sie sinngemäß hier nachlesen - Beispiel 21
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Deswegen rechnen Sie besser mit einer Ablehnung.
Da es dafür keine Musterbescheide gibt, muss der (ablehnende) Bescheid manuell geschrieben werden.