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Experten-Antwort

Halbwaisenrente Auslandssemester

von Tim02.03.2020 | 13:19
896 Ansichten
4 Antworten
Hallo zusammen, ich bekomme seit letztem Jahr Halbwaisenrente. Nun werde ich 09/2020 - 01/2021 ein Auslandssemester in Madrid machen. In dieser Zeit werde ich an meiner Heimatuni beurlaubt sein. In Madrid werde ich ganz normal studieren und mindestens 2 Prüfungen ablegen. Zusätzlich werde ich direkt nach meiner Rückkehr im selben Semester an meiner Heimatuni noch ausstehende Prüfungen ablegen. Ich habe bei der Deutschen Rentenversicherung angerufen um nachzufragen, ob ich weiterhin meine Halbwaisenrente bekomme. Die Antwort war, dass es wichtig seit, dass es sich um ein Pflichtausslandssemester handelt. Das ist es nicht. Ich nehme freiwilligen am Erasmus Programm teil. Heißt das, dass die Chancen schlecht stehen ? Danke und viele Grüße Tim

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.03.2020 | 15:38

Hallo Tim,

ALLGEMEIN gilt: ist die Waise als ordentlich Studierende(r) an einer Hochschule (im In- oder Ausland) immatrikuliert, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden erfordert.

Für die Dauer einer Beurlaubung vom Studium zu Ausbildungszwecken (z.B. Studium im Ausland) liegt weiterhin Hochschulausbildung vor, wenn die Immatrikulation während der Beurlaubung fortbesteht UND die Ausbildung weiterhin die Zeit und Arbeitskraft überwiegend (also mehr wie 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch nimmt.

Ergeben sich beim Rentenversicherungsträger ZWEIFEL, ist im EINZELFALL eine gezielte Überprüfung erforderlich. Dann ist gegebenenfalls erforderlich, Unterrichtsstunden oder andere Angaben zum Zeitaufwand umzurechnen, sofern diese keiner Zeitstunde entsprechen. Dabei gilt dann:

Ein ECTS-Leistungspunkt (Creditpoint) entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden pro Woche (einschließlich Vorlesungen, Vor-/Nacharbeiten, Hausarbeiten, Prüfungsvorbereitung

et cetera), der insoweit dann noch auf die Gesamtdauer des Ausbildungsabschnitts hochgerechnet werden muss.

In Ihrem SPEZIELLEN Fall könnten Sie sich vorab direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzten und sich mitteilen/bestätigen lassen, unter welchen konkreten Bedingungen Ihre Waisenrente während Ihres Auslandsaufenthalts weitergewährt wird.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

-am 02.03.2020 | 13:38
Hallo Tim, wenn Sie als Studierender wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt werden, und Sie während des Urlaubsse-mesters tatsächlich einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden für eine irgendwie geartete „Schul- oder Berufsausbildung“ aufbringen, gilt die Hochschulausbildung als nicht unterbrochen. D.h. auch während Ihres Urlaubsemesters erhalten Sie die Waisenrente, solange Sie im Ausland weiter studieren. Legen Sie die entsprechende Unterlagen hierüber bei Ihrem Rentenversicherungsträger vor. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Tim am 04.03.2020 | 14:26
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort! Gibt es eine mindest ECTS Anzahl, die im Ausland belegt werden muss ? Zieht man die offizielle Umrechnung in Betracht entspricht eine Arbeitsbelastung von 20 pro Woche einer Gesamtzahl von 30 ECTS pro Semester. Die Studienberatung aus Madrid rät stark davon ab so viele ECTS abzulegen, da die Belastung unter Anbetracht der spanischen Unterrichtsprache zu hoch wäre. Viele Grüße Tim
Siehe hieram 04.03.2020 | 15:03
Hallo Tim, lesen Sie doch mal hier nach, da ist auch der zu berücksichtigende zeitliche Aufwand erklärt: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… una buena estancia en españa!
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