Hallo Tim,
ALLGEMEIN gilt: ist die Waise als ordentlich Studierende(r) an einer Hochschule (im In- oder Ausland) immatrikuliert, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden erfordert.
Für die Dauer einer Beurlaubung vom Studium zu Ausbildungszwecken (z.B. Studium im Ausland) liegt weiterhin Hochschulausbildung vor, wenn die Immatrikulation während der Beurlaubung fortbesteht UND die Ausbildung weiterhin die Zeit und Arbeitskraft überwiegend (also mehr wie 20 Stunden wöchentlich) in Anspruch nimmt.
Ergeben sich beim Rentenversicherungsträger ZWEIFEL, ist im EINZELFALL eine gezielte Überprüfung erforderlich. Dann ist gegebenenfalls erforderlich, Unterrichtsstunden oder andere Angaben zum Zeitaufwand umzurechnen, sofern diese keiner Zeitstunde entsprechen. Dabei gilt dann:
Ein ECTS-Leistungspunkt (Creditpoint) entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden pro Woche (einschließlich Vorlesungen, Vor-/Nacharbeiten, Hausarbeiten, Prüfungsvorbereitung
et cetera), der insoweit dann noch auf die Gesamtdauer des Ausbildungsabschnitts hochgerechnet werden muss.
In Ihrem SPEZIELLEN Fall könnten Sie sich vorab direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzten und sich mitteilen/bestätigen lassen, unter welchen konkreten Bedingungen Ihre Waisenrente während Ihres Auslandsaufenthalts weitergewährt wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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