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Zur Experten-Antwort springenHallo Termine,
die Zahlung einer Halbwaisenrente ist auch über das 18. Lebensjahr hinaus möglich, wenn die Waise "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Die Fähigkeit "sich selbst zu unterhalten" ist dann nicht gegeben, wenn das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann. Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf das tatsächliche Können des Kindes an. Ob dieses Können auch in eine reale Möglichkeit umgesetzt wird, zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung, ist unbeachtlich. Besteht so nicht die Fähigkeit eine bestimmte Einkommenshöhe zu erzielen, ist die Fähigkeit "sich selbst zu unterhalten" nicht gegeben.
Nicht als Einkommen zählt hierbei das Einkommen von behinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Wir empfehlen Ihnen, die Halbwaisenrente auch unter diesem Aspekt zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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