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Experten-Antwort

Halbwaisenrente bei Fernstudium trotz abgeschlossener Erstausbildung?

von Madeleine25.01.2014 | 11:25
3046 Ansichten
3 Antworten

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Liebe Leser, ich habe bereits verschiedene Einträge gelesen, aber keine Antwort auf meine etwas spezielle Frage gefunden... Ich bin 26 Jahre alt und Halbwaise. Im Januar 2012 habe ich eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und werde jetzt im April ein Teilzeitfernstudium (WiWI) an der FU Hagen beginnen, mit einem Aufwand von 600 h pro Semester. Nebenbei werde ich natürlich weiterhin arbeiten. Habe ich überhaupt Anspruch auf Halbwaisenrente, trotz meiner abgeschlossenen Berufsausbildung und meines Einkommens? (Dass das Einkommen dann angerechnet wird ist mir klar, möchte nur wissen ob prinzipiell ein Anspruch besteht...) Ich freue mich auf Eure Antworten! Liebe Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Madeleine,

in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein Anspruch auf eine Waisenrente auch wenn bereits eine Erstausbildung abgeschlossen wurde und die Waise sich in einer weiteren Ausbildung befindet. Einzige Voraussetzungen sind, dass das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und der Zeitaufwand der Ausbildung in der Woche mehr als 20 Stunden beträgt.

Ob Ihr Fernstudium bei der Fernuniversität Hagen die Voraussetzungen einer Ausbildung im rentenrechtlichen Sinn erfüllt, entnehmen Sie bitte dem Beitrag von Heinerich.

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2 Antworten

Heinericham 27.01.2014 | 09:12
Rechtliche Arbeitsanweisung der Rententräger § 48 GB VI Anl1.27.2 Fernuniversität Hagen An der Fernuniversität Hagen wird u. a. zwischen – Vollzeitstudierenden, – Teilzeitstudierenden, – Studiengangszweithörenden, – Kooperationsstudierenden/-hörenden, – Akademie-Studierenden und – Weiterbildungs-Studierenden unterschieden. Das Studium als Vollzeitstudent oder Teilzeitstudent ist Schul- oder Berufsausbildung i. S. des § 48 Abs. 4 SGB VI, wenn die zeitliche Belastung durch das Studium in der Woche mehr als 20 Stunden beträgt. Das weitere Erfordernis der Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung ist als gegeben anzusehen. Die zeitliche Belastung durch die Ausbildung ist durch entsprechende Unterlagen der Fernuniversität über die belegten Kurse - die Kursbelegung wird zu Beginn eines jeden Semesters festgelegt - und den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand nachzuweisen. Der Bearbeitungsaufwand eines jeden Kurses wird in Bearbeitungsstunden bescheinigt, die auf jeweils 16 Semesterwochen ausgerichtet sind. Teilweise wird die Bearbeitungszeit eines jeden Kurses auch in Semesterwochenstunden angegeben, wobei eine Semesterwochenstunde ca. 30 Bearbeitungsstunden entspricht. Zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitsbelastung ist das Ergebnis durch 16 Semesterwochen zu dividieren (Semesterwochenstunden x 30 : 16 = wöchentliche Arbeitsbelastung). Beim Akademiestudium und Weiterbildungsstudium liegt grundsätzlich keine Schul- oder Berufsausbildung vor. Es werden nur einzelne Kurse belegt und der Arbeitsaufwand kann völlig individuell gestaltet werden. Damit stehen diese Fernstudienzeiten einer herkömmlichen Hochschulausbildung nicht gleich. Im Ausnahmefall kann jedoch auch das Akademiestudium Ausbildung sein, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Bearbeitung der Studienmodule im Rahmen der "Zugangsprüfung" (Zulassung zum Studium ohne Abitur) erfolgt und der erforderliche Zeitaufwand gegeben ist.
Madeleineam 27.01.2014 | 12:37
Vielen Dank für die Hilfe! Dann werde ich wohl mal einen Antrag stellen... Beste Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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