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Experten-Antwort

Halbwaisenrente bei Lebenspartnern

von Gast06.06.2019 | 11:16
244 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Experten, bei uns in der Familie besteht folgende Konstellation: Meine Cousine hat ein leibliches Kind und ist mit einer Frau verheiratet. Das Kind ist 5 Jahre alt und lebt im Haushalt der beiden Frauen. Wie sieht es mit einem Anspruch auf Halbwaisenrente aus, wenn 1. die leibliche Mutter des Kindes verstirbt (da dürfte ja ganz normal ein Anspruch bestehen) 2. die Ehefrau meiner Cousine verstirbt (handelt es sich dann um ein Stiefkind, welches auch Anspruch von der Stiefmutter auf Halbwaisenrente hat)? Danke für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gast,

Ihre Vermutungen sind richtig.

Beim Tod der leiblichen Mutter besteht "ganz normal" Anspruch auf Halbwaisenrente, sofern die sog. Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.

Im Verhältnis zur Ehefrau Ihrer Cousine liegt ein Stiefkindschaftsverhältnis vor. Stiefkinder haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Stiefelternteils in dessen Haushalt aufgenommen sind. Sofern die Ehefrau Ihrer Cousine verstirbt und das Kind zu diesem Zeitpunkt (weiterhin) in deren Haushalt aufgenommen ist, kann Halbwaisenrente aus der Versicherung der Stiefmutter gezahlt werden. Die sogenannte Wartezeit von 5 Jahren muss jeweils der verstorbene Elternteil erfüllen; in diesem Fall dann die Ehefrau Ihrer Cousine.

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1 Antworten

senf-dazuam 06.06.2019 | 11:51
Waisenrenten werden im § 48 des SGB VI behandelt: "(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn ..." und "(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. Stiefkinder und Pflegekinder ..." Klar soweit?
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