Hallo Markus,
Schul- oder Berufsausbildung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn und solange Sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird nach Abschluss beziehungsweise Abbruch einer Ausbildung eine weitere Ausbildung aufgenommen, so ist auch diese weitere Ausbildung Schul- oder Berufsausbildung.
Eine Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI liegt nicht nur im Rahmen der "Erstausbildung" vor. Auch ergänzende und weiterführende Ausbildungen können einen Anspruch auf die Waisenrente begründen. Auf den Abschluss selbst kommt es somit bei der Frage des Waisenrentenanspruches nicht an.
Zum Einwand von "Renten-Fachmann" bräuchte an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden, weil es hier gerade nicht um die Frage der Anerkennung als Anrechnungszeit geht. Ggfs. wäre allerdings genau zu prüfen, ob ein neuer akademischer Grad erworben wird. Nur dann könnte die Zeit im Versicherungskonto von "Markus T" als Anrechnungszeit anerkannt werden.