Guten Morgen marie,
zunächst vorab - bei Erfüllung der Voraussetzungen könnten Sie die Waisenrente sogar bis 27 bekommen.
Bei dem Studium kommt es auf die Ausgestaltung an. "Ausbildung" im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur dann vor, wenn dafür ein tatsächlicher Aufwand vom mehr als 20 (Zeit-)Stunden pro Woche erforderlich ist. Wenn Sie diesen (objektiv erforderlichen) Zeitaufwand mit geeigneten Unterlagen nachweisen können und eine Berufstätigkeit daneben praktisch möglich ist, spricht die Tätigkeit nicht gegen den Anspruch. Eine solche Entscheidung wird aber immer im Einzelfall anhand der individuellen Umstände getroffen. Ich würde Ihnen daher sehr empfehlen, vorab bei Ihrem RV-Träger die Unterlagen zu Ihrem geplanten Studium einzureichen und klären zu lassen, ob die Voraussetzungen weiter erfüllt wären (wichtig dabei z.B. Studienablaufpläne mit möglichst genauer Angabe des wöchentlichen Zeitaufwands oder der damit verbundenen Credits, möglichst konkrete Termine der Lehrveranstaltungen, Ort der Lehrveranstaltungen und erforderliche Wegezeit dahin, vom Ausbildungsanbieter für objektiv erforderlich gehaltene häusliche Arbeitszeiten etc.)