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Experten-Antwort

Halbwaisenrente / ERASMUS Austausch

von Anonym1234516.12.2014 | 18:27
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich befinde mich derzeit im Auslandssemester mit Hilfe des Erasmus Programms. Ich bin an meiner Heimatuni immatrikuliert aber beurlaubt, also läuft die Fachsemesteranzahl nicht weiter. Der Erasmusaufenthalt ist bis Ende Januar datiert aber das Semester an meiner Uni geht offiziell bis Mitte April. Der Zeitraum von Mitte Februar bis März ist aber vorlesungsfreie Zeit bzw. Semesterferien. Die Rentenversicherung will einen Nachweis, dass ich ab meiner Rückkehr 20 Stunden aufwende um mein Studium zuhause fortsetzen zu können. Abgesehen davon dass die Formulierung keinen Sinn macht würde mich interessieren was man sich darunter vorzustellen hat? Natürlich sind während der vorlesungsfreien Zeit keine Vorlesungen aber ich bin doch trotzdem immatrikulierter Student? Ohne Beurlaubung erhalte ich die Halbwaisenrente während dieser Zeit ja auch. Ich würde mich freuen wenn mir jemand sagen kann was von mir erwartet wird, bzw wie man das Problem lösen kann. Vielen Dank im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.12.2014 | 11:07

Lediglich die Immatrikulation an einer deutschen Universität begründet noch kein Waisenrentenanspruch.

Die Regelung -mindestens 20 Stunden wöchentlich- hat den Hintergrund, dass im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen vom Rentenversicherungsträger zu prüfen ist, ob der Zeitaufwand für die Ausbildung bzw. der Erwerb der Kenntnisse für Ihr Studienfach mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Dies bedeutet, dass Sie auch während der Unterbrechung bzw. Übergangszeit zwischen Ihrem Auslandssemester und dem Beginn des neuen Semesters an der deutschen Universität, z.B. im Rahmen des Selbststudiums bzw. für ein im Zuge des Studiums empfohlenes oder vorgeschriebenes Praktikum weiterhin Ihre Arbeitskraft überwiegend, d.h. mindestens 20 Stunden in der Woche, für Ihre Hochschulausbildung aufwenden. Während der Semesterferien wird dies bei einer laufenden Immatrikulation ohne Beurlaubung in der Regel unterstellt.

Da wir die Einzelheiten aus Ihrer Frage nicht entnehmen können, empfehlen wir Ihnen, sich telefonisch mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, um die Einzelheiten in diesem Zeitraum und den weiteren Verlauf Ihrer Hochschulausbildung zu besprechen, damit eine akzeptable Entscheidung über Ihren Rentenanspruch getroffen werden kann.

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