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Experten-Antwort

Halbwaisenrente im Auslandssemester

von lissy09.10.2018 | 01:45
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4 Antworten

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Hallo zusammen, ich mache zurzeit ein Auslandssemester in Australien und habe dafür ein Urlaubssemester an meiner Uni genommen. Leider unterscheiden sich die Semesterzeiten in Australien zu denen in Deutschland, sodass ich offiziell in Australien nur bis zum 30.11.18 immatrikuliert bin, dann beginnen hier die Semesterferien. Das Semester in Deutschland geht offiziell bis zum 30.03.19, wobei hier natürlich auch zwei Monate Semesterferien mit inbegriffen sind. Nun stellt sich die Frage, ob ich meine Halbwaisenrente auch in der Übergangszeit vom 30.11 bis zum 30.03 erhalten werde. Da ich keine Wahl habe nur für einen gewissen Zeitraum das Urlaubssemester zu nehmen, bin ich nun etwas nervös in dieser Zeit keine Halbwaisenrente zu erhalten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lissy, im § 48 SGB VI ist der Anspruch auf Waisenrente in Übergangszeiten klar definiert:

Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) ist zum 01.08.2004 eine gesetzliche Festlegung der Höchstdauer der Übergangszeit erfolgt. Die Maximaldauer von vier Kalendermonaten wurde auch durch das Urteil des BSG vom 01.07.2010 (AZ: B 13 R 86/09 R, insbesondere RdNrn. 23, 24, SozR 4-2600 § 48 Nr. 4) bestätigt.

Damit ist es erforderlich, dass der nächste Ausbildungsabschnitt (beziehungsweise Freiwilligendienst beziehungsweise Wehrdienst) spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung (beziehungsweise Freiwilligendienst beziehungsweise Wehrdienst) folgenden Kalendermonats beginnt.

Ob das Semester in Deutschland dann zeitlich von dem in Australien abweicht, spielt keine Rolle, denn die Voraussetzungen der schulischen Ausbildung liegen nicht mehr vor (Immatrikulationsende 30.11.2018). Sollte also innerhalb der Viermonatsfrist sich keine weitere Ausbildung anschließen, endet mit dem 30.11.2018 der Anspruch auf die Waisenrente.

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3 Antworten

Pfeifeam 09.10.2018 | 08:31
wie alt ist denn das Kind ? Es soll studierende geben, welche eine Arbeit aufnehmen, sich arbeitslos melden und weiter die Sause pflegen.
chiam 09.10.2018 | 14:22
Wobei hier die Frist aber (gerade so) eingehalten sein sollte, da der fünfte Monat der April ist und jedenfalls an den meisten Hochschulen das Sommersemester am 1. April beginnt.
Lissyam 10.10.2018 | 08:13
Vielen Dank! Das hat mir sehr weitergeholfen.
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