Hallo Lissy, im § 48 SGB VI ist der Anspruch auf Waisenrente in Übergangszeiten klar definiert:
Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) ist zum 01.08.2004 eine gesetzliche Festlegung der Höchstdauer der Übergangszeit erfolgt. Die Maximaldauer von vier Kalendermonaten wurde auch durch das Urteil des BSG vom 01.07.2010 (AZ: B 13 R 86/09 R, insbesondere RdNrn. 23, 24, SozR 4-2600 § 48 Nr. 4) bestätigt.
Damit ist es erforderlich, dass der nächste Ausbildungsabschnitt (beziehungsweise Freiwilligendienst beziehungsweise Wehrdienst) spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung (beziehungsweise Freiwilligendienst beziehungsweise Wehrdienst) folgenden Kalendermonats beginnt.
Ob das Semester in Deutschland dann zeitlich von dem in Australien abweicht, spielt keine Rolle, denn die Voraussetzungen der schulischen Ausbildung liegen nicht mehr vor (Immatrikulationsende 30.11.2018). Sollte also innerhalb der Viermonatsfrist sich keine weitere Ausbildung anschließen, endet mit dem 30.11.2018 der Anspruch auf die Waisenrente.