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Experten-Antwort

Halbwaisenrente im Auslandssemester trotz Urlaubssemester

von Auslandsstudent24.08.2022 | 12:12
411 Ansichten
2 Antworten

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Hallo Zusammen, ich befinde mich im Auslandssemester. Allerdings bin ich am überlegen ob ich an meiner deutschen Universität ein Urlaubssemester beantrage, da ich dort keine Prüfungen schreibe. Stattdessen studiere ich vollzeit im Ausland. Da ich Halbwaisenrente beziehe frage ich mich, ob eine Beantragung des Urlaubssemesters sinnvoll ist. Hat dies eine Pausierung oder Einstellung der Halbwaisenrente zu Folge? Damit würde ich mir nämlich einen großen Teil des Semesterbeitrags in Deutschland sparen. Danke für die Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Auslandsstudent,

Rücksprache hat Ihre Frage bereits sehr ausführlich beantwortet. Bitte fragen Sie - wie bereits empfohlen - bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach, welche Unterlagen Sie für den Nachweis des Hochschulbesuches im Ausland benötigen.

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1 Antworten

Rückspracheam 24.08.2022 | 12:21
Guten Tag, in der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 48 SGB VI heißt es dazu: "5.1.3.3 Beurlaubung während des Hochschulstudiums Wird ein Studierender - im Allgemeinen für ein Semester - zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland beurlaubt, so wird die Hochschulausbildung nicht unterbrochen, wenn die Waise während der Urlaubssemester einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden für die Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung aufwendet. Während der Beurlaubung muss somit eine irgendwie geartete „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne des Absatzes 4 vorliegen." https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Sieht erstmal nicht aus, als wäre das ein Problem. Ich würde mich der zuständigen Sachbearbeitung schildern, wie der Plan aussieht und mich erkundigen, was benötigt wird, um den tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden an der Uni im Ausland nachzuweisen.
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