Hallo Marie,
Referendarzeiten sind regelmäßig Berufsausbildung, solange der in der maßgebenden Ausbildungsordnung aufgestellte Ausbildungsplan eingehalten wird. Dies ist vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu prüfen. Besteht demnach ein Anspruch auf Waisenrente, wird die Rente unabhängig von einer Vergütung aus dem Referendariat in voller Höhe geleistet. Eine umgekehrte Anrechnung der Waisenrente auf Ihre Vergütung aus dem Referendariat ist eher unwahrscheinlich. Zur Sicherheit empfehle ich bei der zuständigen Zahlstelle nachzufragen.
Die Höchstdauer der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten beträgt nicht 3 sondern 4 volle Monate (= Kalendermonate). Wenn Sie im Januar Ihr Studium beenden und im Mai das Referendariat aufnehmen, wäre die Höchstdauer nicht überschritten und Ihnen würde auch in den Monaten Februar bis April Waisenrente zustehen. Um eine möglichst zeitnahe Weiterzahlung der Rente gewährleisten zu können, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag auf Weiterzahlung der Waisenrente mit dem von W*lfgang genannten Vordruck stellen.