Während des Referendariats haben Sie Anspruch auf Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (bei Männern Verlängerung um Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestelltem Dienst). Aufgrund der Einkommensanrechnung kann aber es zu einem ganzen oder teilweisem Ruhen der Rente kommen. Sofern Sie als Rentnerin krankenversicherungspflichtig sind, besteht diese Versicherung auch bei einem Ruhen der Rente. Stellen Sie deshalb einen Antrag auf Weiter- oder Wiedergewährung Ihrer Halbwaisenrente.