Anspruch auf Waisenrente besteht dann, wenn Sie wieder in Schul-oder Berufsausbildung sind. Die Anspruchsdauer ist grundsätzlich auf die Vollendung des 27. Lebensjahres begrenzt. Über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus besteht der Anspruch nur dann, wenn Ausbildung vorliegt und diese durch den Zivildienst unterbrochen oder verzögert wurde. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Zivildienst die Ausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Es wird nicht geprüft, inwieweit der Zivildienst oder das Bummeljahr Ursache für die Verzögerung war.