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Experten-Antwort

Halbwaisenrente nach Übergangsrecht, Hinzuverdienst

von B.Scherer02.03.2013 | 09:49
1463 Ansichten
2 Antworten
Mein Sohn erhält seit 1995 eine Halbwaisenrente der Deutschen Rentenversicherung und der ZVK. Er beginnt im Oktober 2013 ein duales Studium, dessen Vergütung den Freibetrag übersteigt. Da die ZVK bei diesen " alten Fällen" wohl eine eigene Berechnung des Hinzuverdienstes durchführt, wird dann von BEIDEN Renten jeweils 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden pauschalisierten Nettobetrags abgezogen ? Das würde ja dann doppelt berechnet ? Nach 2002 richtet sich die ZVK ja nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung. Aber selbst bei dieser Berechnung wäre der gleiche Betrag an Rente von nur einer Stelle gezahlt, für den Waisen günstiger....

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.03.2013 | 09:23

Ich kann mich der Erörterung von "Sozialröchler?" nur anschließen - bitte erkundigen Sie sich bei dem Träger der Zusatzversorgung.

1 Antworten

Sozialröchler?am 03.03.2013 | 01:32
Für die gesetzliche Rentenversicherung sind die Bestimmungen nach § 97 SGB VI maßgeblich. Anzurechnen auf eine Rente wegen Todes sind 40 vom Hundert des nach §§ 18a bis 18e SGB IV ermittelten Einkommens, soweit dieses den nach § 97 Abs. 2 SGB VI errechneten Freibetrag übersteigt. Als Freibetrag sind zu berücksichtigen bei – Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten das 26,4fache und bei – Waisenrenten das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts (§§ 68, 255a SGB VI), solange der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten in einem "alten Bundesland" oder im Ausland liegt. Wohnt der Berechtigte im Beitrittsgebiet, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend. Das Schema können Sie hier ansehen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Welche Bestimmungen oder Vertragsgrundlagen bei der Zusatzversorgung angewendet werden, ist für die gesetzliche Rentenversicherung nicht relevant.
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