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Experten-Antwort

Halbwaisenrente Nachzahlung

von Ottomane14.08.2014 | 21:13
2357 Ansichten
7 Antworten
Hallo, erst einmal möchte ich mich für die Möglichkeit bedanken, auf dieser Plattform mein Anliegen schildern zu können - das ist keinesfalls selbstverständlich. Nun zu meinem Fall: Als ich 18 wurde, habe ich dummerweise vergessen Einspruch gegen die Einstellung der Halbwaisenrente zu erheben. Nun bin ich 21 und habe letztens einen neuen Antrag (nach Zahlungsunterbrechung) gestellt und frage mich, ob nun ein Anspruch auf Nachzahlung der verstrichenen Jahre besteht - ich besuche immer noch eine Vollzeitschule, bis nächstes Jahr. Ich war persönlich vor Ort und habe den Sachbearbeiter auf eine "rückwirkende Zahlung der letzten 12 Monate" angesprochen. Dieser meinte aber, dass das nur für Anträge gilt, die neu (also nicht nach Unterbrechung) gestellt wurden. Bei mir wäre es - seiner Meinung nach - sogar möglich, dass der gesamte Zeitraum vom 18. - 21. ausgezahlt wird, da ja die Voraussetzungen für die HWR durchgängig erfüllt waren. Was meint ihr dazu? Auf Rückmeldungen freue ich mich. Liebe Grüße Ottomane

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.08.2014 | 10:49

Dem Beitrag von Kai-Uwe kann ich nur zustimmen. Es bleibt bei den 12 Kalendermonaten rückwirkend ab Antragsmonat. Warten Sie bitte den Rentebescheid ab.

6 Antworten

Nick L. Beckam 15.08.2014 | 06:52
M. E. gilt ausschließlich § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI, so dass Sie die Rente "nur" für 12 Kalendermonate rückwirkend erhalten werden. Wie der Berater auf den kompletten Zeitraum gekommen ist, ist mir schon schleierhaft, denn dafür gibt es keine gesetzliche Regelung. Etwas anderes wäre es z. B., wenn seinerzeit (beim Wegfall) ein Beratungsfehler o. ä. vorgelegen hätte, dann könnte man da was "drehen". Aber das ist wohl offensichtlich nicht der Fall. Sie formulieres es ja selbst so, dass Sie die Beantragung der Weiterzahlung selbst versäumt haben. Ich finde da spontan keine andere Chance.
Ottomaneam 15.08.2014 | 07:45
Vielen Dann für Ihre Antwort Nick L. Beck. Ich wollte schon gestern darauf aufmerksam machen, hatte es dann aber schon vergessen - um die späte Uhrzeit. Laut Folgendem ist es unerheblich, ob ich zu spät beantragt habe oder nicht, da ein Anspruch trotzdem bestanden hat und ich zitiere: "[...] liegen die Anspruchsvoraussetzungen über den nunmehr festgestellten Wegfallzeitpunkt weiterhin vor, ist der erteilte Aufhebungsbescheid gem. § 44 SGB X zurückzunehmen." Es steht auch dort, dass der von Ihnen angegebene Paragraph wegfällt, sofern die Voraussetzungen denn erfüllt sind - was sie in meinem Fall definitiv sind. So viel mal zum Schutze meines Sachbearbeiters, der mir doch sehr kompetent erschien. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Jonasam 15.08.2014 | 08:15
Hallo Ottomane, ihre Waisenrente ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres wegegfallen. Ein Antrag auf Weiterzahlung wurde nicht gestellt. Renten werden jedoch nur auf Antrag gezahlt (§ 115 Abs. 1 SGB VI). Bei Ihnen ist § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI maßgebend. Eine H-Rente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet. Das heißte, dass Sie die Rente ein Jahr rückwirkend erhalten können. Ein kompletter Anspruch kann nur bestehen, wenn Sie falsch beraten wurden. Dann könnte ein sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greifen. Da Sie aber keinen Antrag gestellt haben, ist nicht ersichtlich, wo ein Beratungsfehler vorgelegen haben könnte. Vor der Einstellung Ihrer Halbwaisenrente wurden Sie (maschinell) über die Voraussetzungen zum weiteren Anspruch informiert. Daher sehe ich keinen Fall für einen Herstallungsanspruch. Die Fundstelle in der RAA zu § 99 SGB VI (R3.2.16) ist in Ihrem Fall einschlägig. Allerdings ist bei Ihnen der letzte Ábsatz maßgebend: "Werden die Anspruchsvoraussetzungen für eine bereits geleistete Waisenrente nach einem anspruchslosen Zeitraum erneut erfüllt, ist § 99 Abs. 2 SGB 6 anzuwenden" Und § 99 Abs. 2 S. 3 SGB VI stellt klar, dass die Rente nur 12 Kalendermonate rückwirkend festgestellt werden kann. MfG Jonas
Kai-Uweam 15.08.2014 | 08:22
Die zu späte Beantragung spielt sehr wohl eine Rolle. Nämlich dass regulär §99 Abs. 2 gültig ist. Der Auszug aus einer Arbeitsanweisung, den Sie da zitieren greif in Ihrem Fall nicht, dort ist nämlich von Aufhebungen früherer Entscheidungen nach §44 SGB X die Rede. Eine frühere Entscheidung wurde hier aber nicht aufgehoben; lediglich ist der Anspruch nach der bisherigen Rechtsgrundlage ordnungsgemäß erschöpft. Bisher hatten Sie (bis zum 18.LJ) einen Anspruch nach §48 Abs.4 Nr. 1 SGB VI. Für einen Anspruch nach §48 Abs.4 Nr.2 SGB VI benötigt es einen neuen Antrag. Und hier greift dann auch wieder §99 Abs.2, also maximal für 12 Kalendermonate rückwirkend ab Antragsmonat. MfG
Ottomaneam 15.08.2014 | 08:27
Dann wird es wohl so sein - wenn der Bescheid da ist, werde ich das Ergebnis verkünden. Vielen Dank für Ihre Beiträge. MfG Ottomane
Nick L. Beckam 15.08.2014 | 10:40
Es ist auch seinerzeit sicherlich kein Aufhebungsbescheid im Sinne des Gesetzes erteilt worden, der § 44 SGB X ins Spiel bringen würde. Ich gehe davon aus, dass die Rente ganz regulär weggefallen ist, weil sie auch nur bis zum 18. Lebensjahr bewilligt worden war. Ein Aufhebungsbescheid würde z. B. erteilt, wenn die Rente vorzeitig wegfallen sollte, weil die Anspruchsvoraussetzungen zwischenzeitlich nicht mehr gegeben sind - ich hoffe, sie verstehen, was gemeint ist. :-)
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