Hallo Sandy Oswald,
der Anspruch auf Waisenrente besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, soweit und solange Sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden - maximal bis zum 27. Lebensjahr. Es kommt weder darauf an, ob es sich um die erste oder die zweite Ausbildung handelt, oder ob Sie die Ausbildung zwischenzeitlich unterbrochen haben. Bei einer Unterbrechung von bis zu vier Monaten wird die Waisenrente auch in diesem Unterbrechungszeitraum weitergezahlt.
Ist der Unterbrechungszeitraum größer als 4 Monate, müssen Sie die Waisenrente zum Beginn der nächsten Ausbildung neu beantragen.
Für den Anspruch auf Kindergeld gelten vergleichbare Regelungen, hierzu sollten Sie aber ggf. die zuständige Familienkasse befragen.
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