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Experten-Antwort

Halbwaisenrente neu beantragen?

von Sandy Oswald19.07.2017 | 19:27
1522 Ansichten
2 Antworten
Ich möchte nach meiner ersten Ausbildung (Sozialassistent) erstmal ein Au Pair Jahr machen und danach erst die Erzieherausbildung anfangen. Bis jetzt wird mir die Halbwaisenrente und das Kindergeld gezahlt. Ich habe aber gelesen, dass zwischen der ersten und der zweiten Ausbildung kein größerer Abstand als 4 Monate sein darf, sonst wird mir alles gestrichen. Innerhalb dieses Jahres würde ich ja sowieso kein Geld bekommen, dass ist mir schon klar. Aber kann ich dann, wenn ich meine zweite Ausbildung anfange, beides wieder beantragen oder bekomme ich beides dann nicht mehr? Danke für die Hilfe.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.07.2017 | 10:32

Hallo Sandy Oswald,

der Anspruch auf Waisenrente besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, soweit und solange Sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden - maximal bis zum 27. Lebensjahr. Es kommt weder darauf an, ob es sich um die erste oder die zweite Ausbildung handelt, oder ob Sie die Ausbildung zwischenzeitlich unterbrochen haben. Bei einer Unterbrechung von bis zu vier Monaten wird die Waisenrente auch in diesem Unterbrechungszeitraum weitergezahlt.

Ist der Unterbrechungszeitraum größer als 4 Monate, müssen Sie die Waisenrente zum Beginn der nächsten Ausbildung neu beantragen.

Für den Anspruch auf Kindergeld gelten vergleichbare Regelungen, hierzu sollten Sie aber ggf. die zuständige Familienkasse befragen.

1 Antworten

K, Brotam 19.07.2017 | 19:39
Gestrichen wird da gar nichts. Bis zum Ende der ersten Ausbildung erhalten Sie Waisenrente. Wenn Sie dann Ihre zweite Ausbildung beginnen - und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - erhalten Sie auf neuerlichen Antrag wieder Waisenrente ab Beginn der Ausbildung. Die vier Monate sind für solche Fälle gedacht, bei denen der Wechsel von einem Ausbildungsverhältnis ins nächste nicht tagenau/nahtlos erfolgt, sodass die Waisenrente auch für diese Überbrückung einspringt. Wenn's dann doch mehr als vier Monate sind, dann ist es eben so. Aber Anspruchsrechte bei der zweiten Ausbildung verlieren Sie dadurch nicht.
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