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Halbwaisenrente: Probleme mit Pflichtpraktikumsnachweis

von Frau Schmidt17.12.2013 | 22:50
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde am 01. März 2014 ein 6-monatiges Praktikum beginnen, für das ich mich für das kommende Semester beurlauben lassen werden. Meine monatliche Vergütung wird sich auf 400€ belaufen. In meiner Studienordnung ist ein 12-wöchiges Pflichtpraktikum vorgeschrieben. Am Anfang meines Studium habe ich mich entschieden, meine abgeschlossene Berufsausbildung anerkennen zu lassen, sodass ich mein Pflichtpraktikum mehr absolvieren müsste. Jetzt habe ich mich jedoch umentschieden und mich mit der zuständigen Person an meiner Universität bzgl. einer Pflichtpraktikumsbescheinigung in Verbindung gesetzt. Die Dame sagte mir, dass es nicht mehr möglich ist, eine solche Bescheinigung auszustellen, da ich mit der Anerkennung meiner Ausbildung diese Leistung bereits erfüllt hätte. Ich habe also bisher kein Praktikum gemacht und kann trotzdem keine Pflichtpraktikumsbescheinigung nachweisen. Allerdings habe ich gehört, dass diese Bescheinigung Voraussetzung ist, um weiterhin Halbwaisenrente zu erhalten. Mich würde interessieren, wie meine Chancen stehen, trotzdem für die Zeit des Praktikums Halbwaisenrente zu erhalten. Außerdem habe ich keine Vorstellung davon, welche Sozialversicherungsabgaben auf mich zukommen, wenn ich die Rente nicht mehr bekommen sollte, da ich z.B. durch die Rente nicht mehr familienversichert bin. Muss ich hier extra Beiträge zahlen? Ich würde mich freuen, wenn Sie etwas Licht ins Dunkel bringen könnten. Vielen Dank und freundliche Grüße Frau Schmidt

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Schmidt,

es ist in der Tat so, dass ein Praktikum während eines Studiums nur dann zum Waisenrentenanspruch führt, wenn es in einer Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist. Inwieweit unter den von Ihnen geschilderten Umständen vielleicht eine andere Beurteilung möglich ist, kann ich hier im Forum nicht einschätzen. Sie sollten sich dazu mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Zur Versicherungsrechtlichen ist aus meiner Sicht zu sagen, dass bei einem freiwilligen Praktikum – im Gegensatz zu einem Pflichtpraktikum – keine versicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten. Hier werden vielmehr die üblichen Regelungen für reguläre Beschäftigungsverhältnisse angewandt. Sofern das Entgelt also regelmäßig 450 EUR im Monat nicht übersteigt, handelt es sich um einen Minijob.

Grundsätzlich besteht in einem Minijob Rentenversicherungspflicht; in diesem Fall ist der reguläre Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber und dem Praktikanten jedoch nicht hälftig aufzubringen. Vielmehr hat der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer die Differenz zum Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung (aktuell also 3,9 %) zu tragen.

Zu Fragen der Krankenversicherung sollten Sie sich jedoch noch gesondert von Ihrer zuständigen Krankenkasse beraten lassen.

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