Hallo Frau Schmidt,
es ist in der Tat so, dass ein Praktikum während eines Studiums nur dann zum Waisenrentenanspruch führt, wenn es in einer Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist. Inwieweit unter den von Ihnen geschilderten Umständen vielleicht eine andere Beurteilung möglich ist, kann ich hier im Forum nicht einschätzen. Sie sollten sich dazu mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
Zur Versicherungsrechtlichen ist aus meiner Sicht zu sagen, dass bei einem freiwilligen Praktikum – im Gegensatz zu einem Pflichtpraktikum – keine versicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten. Hier werden vielmehr die üblichen Regelungen für reguläre Beschäftigungsverhältnisse angewandt. Sofern das Entgelt also regelmäßig 450 EUR im Monat nicht übersteigt, handelt es sich um einen Minijob.
Grundsätzlich besteht in einem Minijob Rentenversicherungspflicht; in diesem Fall ist der reguläre Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber und dem Praktikanten jedoch nicht hälftig aufzubringen. Vielmehr hat der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer die Differenz zum Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung (aktuell also 3,9 %) zu tragen.
Zu Fragen der Krankenversicherung sollten Sie sich jedoch noch gesondert von Ihrer zuständigen Krankenkasse beraten lassen.