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Experten-Antwort

Halbwaisenrente Staatsexamen

von Student/Referendar27.11.2017 | 10:35
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 25 Jahre und habe im September den schriftlichen Teil des 1. Staatsexamens nach dem 12ten Semester (kein Freischuss) abgelegt. Meine Rente ist derzeit bis Ende Februar befristet. Im Januar würde mein Studium mit der noch ausstehenden mündlichen Prüfung enden. Gerne hätte ich daher Auskunft bezüglich: 1. Für den Fall, dass ich mit meinem Ergebnis nicht zufrieden bin, besteht die Möglichkeit die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Wird die Rente in einem solchen Fall weitergezahlt? Der Aufwand hierfür würde deutlich über 20 Stunden/Woche liegen. 2. Für den Fall, dass ich mit meinem Ergebnis zufrieden bin, müsste ich mich im Anschluss für eine Einstellung ins Referendariat bewerben. Da dies erst mit Überreichung des Zeugnisses möglich ist, welche erst einige Wochen nach der mündlichen Prüfung/Studienabschluss erfolgt und bestimmte Bewerbungsfristen bestehen, ist jetzt noch nicht klar ob der Zwischenzeitraum mehr oder weniger als 4 Monate betragen wird. (Angenommen die mündliche Prüfung erfolgt am 25.01.18 müsste ich ja bereits zum 01.05.18 ins Referendariat einsteigen, um die Rente durchgehend zu erhalten.) Ist es möglich die Rente dennoch vorsorglich für den Zwischenzeitraum zu beantragen (und notfalls bei Übersteigen der 4 Monate für diesen Zeitraum zurückzuzahlen) oder muss ich hierfür bereits eine Zusage für das Referendariat vorweisen können?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Student/Referendar,

zu 1.: Auch während der Zeit der Wiederholung der ersten Staatsprüfung (dem sogenannten "Freiversuch") zum Erreichen einer besseren Punktzahl liegt Ausbildung vor, sofern der zeitliche Aufwand mehr als 20 Stunden beträgt. Ihre Waisenrente könnte daher weitergezahlt werden.

zu 2.: Hier ist zunächst entscheidend, welches Referendariat Sie machen. Rechtsreferendare befinden sich regelmäßig in Berufsausbildung, wenn sie den für sie maßgebenden Ausbildungsplan einhalten. Bei Lehrern ist die Einstufung des Referendariats als Berufsausbildung davon abhängig, für welche Schule (z. B. Grund-, Hauptschule, Gymnasium) und ggf. in welchem Bundesland Sie das Referendariat absolvieren.

Nachdem bei Ihnen noch nicht genau feststeht, wann Ihr nächster Ausbildungsabschnitt beginnt, sollten Sie vorsorglich weiterhin Waisenrente beantragen. Legen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger verfügbare Unterlagen über das Ende Ihres Studiums sowie die Aufnahme des Referendariats vor. Mit diesen Unterlagen kann dann geprüft werden, ob Sie weiterhin Anspruch auf Waisenrente haben.

Weitere Informationen zum Thema "Übergangszeiten" können Sie außerdem hier finden: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.1

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Student/Referendar,

da es sich bei Ihnen nicht um den sogenannten Freiversuch handelt, wurde Ihre Ausbildung mit Bestehen des ersten Versuchs grundsätzlich bereits beendet. Die Möglichkeit, die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen, ist individuell in den jeweiligen Studienordnungen geregelt. Für eine weitere Ausbildung in der gleichen Fachrichtung kann Waisenrente regelmäßig nur gezahlt werden, sofern ein höher qualifizierter Abschluss erzielt werden kann. Die bloße Notenverbesserung gehört im Regelfall nicht dazu. Genaueres können Sie auch hier finden: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.1.4

Wir empfehlen Ihnen jedoch, sämtliche verfügbare Unterlagen Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen, um Ihren Fall dort prüfen zu lassen.

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1 Antworten

Student/Referendaram 27.11.2017 | 14:40
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Insbesondere meine Frage bezüglich der Übergangszeiträume hat sich damit geklärt. Bezüglich der Wiederholung der ersten Staatsprüfung: "Freiversuch" oder "Freischuss" bezeichnet in der Regel lediglich die Ablegung der ersten Staatsprüfung nach dem 8ten bzw. 9ten Semester. Bei mir handelt sich jedoch um einen "normalen" ersten Versuch nach dem 12ten Semester. Auch nach diesem besteht die Möglichkeit einen zweiten Versuch zur Notenverbesserung anzutreten. Unklar ist mir insoweit, ob auch hierfür die Regelung zur Weiterzahlung der Halbwaisenrente greift?
Deutsche Rentenversicherung
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