Hallo Student/Referendar,
zu 1.: Auch während der Zeit der Wiederholung der ersten Staatsprüfung (dem sogenannten "Freiversuch") zum Erreichen einer besseren Punktzahl liegt Ausbildung vor, sofern der zeitliche Aufwand mehr als 20 Stunden beträgt. Ihre Waisenrente könnte daher weitergezahlt werden.
zu 2.: Hier ist zunächst entscheidend, welches Referendariat Sie machen. Rechtsreferendare befinden sich regelmäßig in Berufsausbildung, wenn sie den für sie maßgebenden Ausbildungsplan einhalten. Bei Lehrern ist die Einstufung des Referendariats als Berufsausbildung davon abhängig, für welche Schule (z. B. Grund-, Hauptschule, Gymnasium) und ggf. in welchem Bundesland Sie das Referendariat absolvieren.
Nachdem bei Ihnen noch nicht genau feststeht, wann Ihr nächster Ausbildungsabschnitt beginnt, sollten Sie vorsorglich weiterhin Waisenrente beantragen. Legen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger verfügbare Unterlagen über das Ende Ihres Studiums sowie die Aufnahme des Referendariats vor. Mit diesen Unterlagen kann dann geprüft werden, ob Sie weiterhin Anspruch auf Waisenrente haben.
Weitere Informationen zum Thema "Übergangszeiten" können Sie außerdem hier finden: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.1