Hallo Mira Neu,
mit dem Abbruch des Studiums endet ab diesem Zeitpunkt zunächst einmal auch der Anspruch auf Waisenrente für über 18-jährige Waisen.
Dabei ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an eine tatsächliche Ausbildung mit dem erforderlichen Zeitaufwand (20 Stunden pro Woche) nicht mehr vorlag. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, sollten nicht abgelegte Prüfungen hier nicht schädlich sein.
Inwieweit Ihr Rentenversicherungsträger hierzu möglicherweise Ermittlungen anstellt, können wir hier im Forum nicht beantworten.
Um eventuelle Überzahlungen zu vermeiden, sollten Sie Ihrem Rentenversicherungsträger auf jeden Fall zeitnah mitteilen, wenn Sie Ihr Studium tatsächlich beenden.
Ein Anspruch auf Waisenrente kann übrigens auch für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehen, sofern dabei die Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.
Voraussetzung für die Weiterzahlung während der Übergangszeit ist, dass Sie gewillt sind, Ihre Ausbildung fortzuführen, sich also z.B. frühzeitig um Ihren Ausbildungsplatz bemühen. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung durch die Waise verursacht wurde.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung