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Halbwaisenrente (Studium)

von Smily8414.09.2009 | 17:49
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Zur Moderatoren-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vor gut 4 Wochen meinen "Bachelor of Arts" absolviert. Jetzt strebe ich das Berufsschullehramt an. Ich habe heute eine Zusage bekommen, dass ich für ein höheres Fachsemester (5. Fachsemester Bachelor) genommen wurde. Das heißt, ich muss nochmal einen "Bachelor of Arts" machen, da mir der komplette Pädagogikteil fehlt, da mein bisheriges Studium eher in Richtung Verwaltung ging. Jetzt ist meine Frage, bekomme ich weiter Halbwaisenrente? Weil ich gehört habe, dass für den "zweiten" Bachelor (hier der 2-Fächer-Bachelor denn man benötigt um den "Master of Education" zu bekommen) nicht mehr gezahlt wird?! Da der Bachelorabschluss für das Lehramt auch in diesem Falle "Bachelor of Arts" heißt. Stimmt die Aussage? Weil ich bin nämlich auf das Geld angewiesen. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Smily84,

nac § 48 SGB VI endet der Anspruch auf Halbwaisenrente nach dem vollendeten 18. Lebensjahr u.a. sobald die Hochschulausbildung endet.

Dies erfolgt regelmäßig bei Ablegung einer Abschlussprüfung (Staatsexamen, Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung) mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird.

Beispielsweise wird nach einem Studium der Abschluss "Bachelor" erworben. Daran anschließend wird das Masterstudium zurückgelegt. In dem Fall besteht durchgehend ein Anspruch auf Halbwaisenrente.

Im Ihrem speziellen Fall ist zu prüfen, ob der Abschluss des zweiten Studiums mit einem Master-Abschluss gleichzusetzen ist oder ob es sich um einen neuen Studiengang handelt. Sie sollten sich daher schriftlich direkt an Ihren Rentenversicherungsträger wenden, um die gewünschte Auskunft zu erhalten.

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