Anspruch auf eine Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus besteht, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Während einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen z. Schule und Zivildienst wird die Waisenrente weitergezahlt. Beträgt die Übergangszeit allerdings mehr als vier Kalendermonate besteht kein Weiterzahlungsanspruch.
Ein Rentenanspruch bei Arbeitslosigkeitsmeldung besteht nicht.
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