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Halbwaisenrente und Erziehungsrente

von Christian02.04.2019 | 10:05
614 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Exfrau ist gestorben. AUs der Ehe ging ein gemeinsames Kind (14) hervor. Daher beziehe ich Erziehungsrente und er Halbwaisenrente. Wenn ich jetzt eine neue Partnerin habe und mit ihr zusammenziehe, erlischt der Anspruch auf eine dieser beiden Renten? Was ist wenn ein weiteres gemeinsames Kind hinzu kommt? Danke für kurze Info und Grüße

4 Antworten

trudeam 02.04.2019 | 12:37
Und an den Versorgungsausgleich denken. Rückgängig machen evtl. möglich ?
senf-dazuam 02.04.2019 | 11:41
siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2… Zitat "Außerdem müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: - Ihre Ehe ist nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden - oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht, - Ihr geschiedener Ehepartner ist gestorben, - Sie sind unverheiratet geblieben und sind keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und - Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes." Solange Sie unverheiratet bleiben und ein eigenes Kind erziehen, sollte die Erziehungsrente weiter gezahlt werden.
Jensam 02.04.2019 | 13:59
also wäre die Antwort, nein der Anspruch bleibt bestehen so lange keine erneute Ehe stattfindet. Und das auc völlig unabhängig davon ob ein neues, gemeinsames Kind existiert Danke und Grüße
-am 02.04.2019 | 15:01
Hallo, der Anspruch auf Erziehungsrente entfällt nicht, weil Sie mit einer neuen Partnerin zusammenziehen, oder weil Sie ein gemeinsames Kind haben. Der Anspruch endet erst, wenn Sie wieder heiraten oder Ihr jüngstes eigenes Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Halbwaisenrente aus der Versicherung der verstorbenen Mutter für das Kind aus der Ehe mit dieser Mutter besteht ebenfalls bis zum 18. Lebensjahr dieses Kindes und darüber hinaus, soweit und solange sich dieses Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet - längstens bis zum 27. Lebensjahr.
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