Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus besteht nur, wenn sich die Waise u. a. in Schulausbildung befindet und diese einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Bei einem AUSHILFSjob dürfte dieser zeitliche Wochenaufwand für das Studium wohl nicht „in Gefahr sein“.
Die Aufnahme der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ist aber in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger, der die Waisenrente zahlt, mitzuteilen. Einkommen von Waisen, sei es aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, ist nämlich nach § 97 SGB VI auf die Waisenrente anzurechnen.