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Zur Experten-Antwort springenHallo Maria,
Ihr volljähriger Sohn hat Anspruch auf die Weiterzahlung der Halbwaisenrente in der Übergangszeit zwischen dem Ausbildungsende und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes, wenn diese Übergangszeit maximal vier Monate beträgt ( § 67 Abs.3 Nr. 2 SGB VII ). Da der Zeitraum zwischen dem Abbruch der Ausbildung ( 31.03.2025) und dem Wehrdienstbeginn
( 01.07.2025) drei Monate umfasst, sollte der Anspruch bestehen.
Während des Wehrdienstes selbst wird keine Halbwaisenrente gezahlt, jedoch kann die Probezeit des Wehrdienstes die Altersgrenze für den Rentenanspruch verlängern, falls eine Ausbildung unterbrochen wurde.
Es ist wichtig, dass Sie beachten, dass für die Weiterzahlung der Halbwaisenrente in der Übergangszeit ein Antrag gestellt werden muss. Dabei sind entsprechende Nachweise erforderlich. Zu den benötigten Unterlagen zählen unter anderem :
- aktueller Personalausweis oder Reisepass
- Rentenversicherungsnummer und bisherige Rentenunterlagen
- Nachweis über die Beendigung der Ausbildung
- Bescheinigung über den geplanten Wehrdienstbeginn
- Bankverbindung ( IBAN )
Sie sollten den Antrag möglichst frühzeitig bei der zusändigen Rentenstelle einreichen, um Verzögerungen zu vermeiden. Selbstverständlich können Sie hierzu auch einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren oder die Unterlagen online über die Website der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de hochladen.
Mit diesen Informationen hoffen wir, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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