Hallo Moritz,
Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und darüber hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
– sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
– sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines maßgebenden freiwilligen Dienstes liegt oder – einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet oder
– wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Für ein Praktikum gilt folgendes:
Leistet eine Waise ein Praktikum ab, so ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Ausbildungscharakter gegeben ist und nicht lediglich eine gering oder nicht bezahlte Beschäftigung vorliegt. Auch darf das Praktikum - sofern es nicht Bestandteil einer berufsvorbereitenden Maßnahme ist - nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben. In Ihrem Fall könnte es sich beim Praktikum eventuell um ein sogenanntes Vorpraktikum handeln. Die für einen anschließenden Ausbildungsgang (Masterstudium) in Aussicht genommene Universität verlangt, wünscht oder empfiehlt eine Vorpraktikantenzeit. Der Ausbildungscharakter ist regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass das Praktikum verlangt, gewünscht oder empfohlen wird.