Beim Zusammentreffen von Halbwaisenrente und Arbeitsentgelt ist bei der Einkommensanrechnung grundsätzlich der Vorjahresverdienst zu betrachten. Das laufende Einkommen ist nur dann maßgebend, wenn im Vorjahr kein Entgelt erzielt wurde, oder der laufende Verdienst um wenigstens 10% geringer ist als der durchschnittliche Verdienst im Vorjahr. Um also festzustellen, ob das laufende Einkommen zu berücksichtigen ist, sind Angaben zum Verdienst im Jahr 2011 notwendig.
Für den Fall, dass der laufende Verdienst zu betrachten sein sollte, ergäbe sich folgende Berechnung:
800€ - 40% (Pauschalabzug) = 480 €
Mit 480 € wäre der Freibetrag in Höhe von 494,03 € nicht überschritten, so dass sich kein anrechenbarer Betrag ergäbe. Die Rente wäre ungemindert zu zahlen.