Hallo Melanie Rotter,
nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht der Waisenrentenanspruch für eine Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten fort. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 ist zum 01.08.2004 eine gesetzliche Festlegung der Höchstdauer der Übergangszeit erfolgt. Die Maximaldauer von vier Kalendermonaten wurde auch durch das Urteil des BSG vom 01.07.2010 bestätigt.
Damit ist es erforderlich, dass der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung folgenden Kalendermonats beginnt.
Dies gilt auch, wenn die weitere Ausbildung zum Beispiel aus allein hochschulorganisatorischen Gründen (zum Beispiel Abitur im März, frühestmögliche Aufnahme des Studiums im Oktober) nicht früher beginnt.
Die Regelung der §§ 62, 63 Abs. 1 S. 2, 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG beziehungsweise der §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 BKGG, wonach bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auch für mehr als vier Monate eine Weiterzahlung des Kindergeldes erfolgt, wenn die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht innerhalb der Übergangszeit von vier Monaten begonnen oder fortgesetzt werden kann, ist auf Ansprüche auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus nicht entsprechend anwendbar.