Hallo nicnac,
die Waisenrente kann längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden, wenn Sie
1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden (bei Unterbrechung oder Verzögerung durch Wehr- oder Zivildienst auch über das vollendete 27. Lebensjahr) oder
2. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder
3. behindert sind und deshalb nicht selbst für sich sorgen können.
Beziehen Sie neben der Waisenrente weitere Einkünfte, werden diese, wenn sie oberhalb eines bestimmten Freibetrages liegen, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Bei den einzelnen Einkommen wird ein sogenannter prozentualer Pauschalabzug getätigt, um die Leistung auf einen pauschalisierten Nettobetrag zu bringen.
Bei Arbeitsentgelt liegt dieser Pauschalabzug bei 40 %.
Der Freibetrag (West) für die volle Gewährung einer Waisenrente beträgt zurzeit 494,03 Euro (fiktives Netto). Übersteigt Ihr pauschalisiertes Nettoeinkommen diesen Freibetrag, werden vom übersteigenden Teil 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Beispiel :
Arbeitsentgelt brutto: 1000,00 Euro
Pauschalabzug 40 %: 400,00 Euro
fiktives Netto: 600,00 Euro
abzüglich Freibetrag: 494,03 Euro
Netto-EK über Freibetrag: 105,97 Euro
Davon werden 40 % angerechnet: 42,39 Euro.
Um diesen Betrag mindert sich die Waisenrente.
Sofern der Anrechnungsbetrag höher als die Waisenrente ist, kommt es zum vollständigen Ruhen der Waisenrente.
...halt ! War mein Fehler. Streichen Sie alles mit "brutto".
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