Hallo Adam,
soweit nachgewiesen wird, dass das Berufsvorbereitende soziale Jahr (BSJ) nach dem Zivildienstgesetz (§ 14b) als Dienstleistung an Stelle des Zivildienstes anerkannt wurde, hat es die gleichen Folgen wie der Pflichtwehrdienst, der mögliche Bezugszeitraum der Waisenrente verlängert sich (über das 27. Lebensjahr hinaus) um diesen Dienst; für den Zivil-/Wehrdienst selbst besteht aber kein Anspruch auf Waisenrente.
Ein eigener Anspruch auf Waisenrente während des BSJ kann sich nur ergeben, wenn im Einzelfall die engen Kriterien für ein Vorpraktikum erfüllt sind. Bei Praktikanten liegt Berufsausbildung nur vor, wenn die für den Beruf bzw. für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantentätigkeit zwingend vorschreiben oder die Ausbildungsstelle zwingend eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt.