Hallo Jonny,
für den Anspruch auf Waisenrente spielt es eine Rolle, ob es sich um die Aufnahme eines anderen Studienganges oder um ein Ergänzungs- oder Zusatzstudium handelt. Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad (z.B. ein 2. Bachelorabschluss in einem anderen Studiengang) erworben wird.
Die Waisenrente wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, sofern sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Eine Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung durch die Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst unterbrochen war.
Gegebenenfalls muss geprüft werden, ob ein durchgehender Anspruch besteht (zwischen Beendigung Masterstudium und Aufnahme Bachelorstudium).