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Halwaisenrente bei einer Teilzeitausbildung

von ncikylauda12.02.2007 | 20:39
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Hallo, ich möchte gerne wissen ob mir Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Unfallversicherung zu steht, wenn ich dieses Jahr eine Teilzeitausbildung mit weniger als 20 Wochenstunden zu steht. ich kenne bereits den §67 aus SGB 7 Abs.3 PKt. 2a. Was mich hieran jedoch verwirrt ist, dass mitd em tatsächlichen Ausbildungsumfang, der bestimmt mehr als 20 Studnen pro Woche beinhaltet, wenn ich Eiegnstudium und Praktika einrechne, das/die ich nebenbei absolvieren muss. Außerdem soll mir evt. Schülerbafög zu steh, so dass ich langsam echt nicht mehr schlau werde. Trifft der oben gennate § auch auf die gesetzliche Versicherung zu und auf Bafög. ich wäre dankbar über eine Antwort. Danke NickyLauad

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von Bernhard ist zuzustimmen. Nimmt indes die Ausübung der (Teilzeit)Ausbildung samt Studium mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch, so steht dies grundsätzlich dem Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus nicht entgegen.

Insbesondere die Punkte a) bis c) von Bernhard sollten aber dazu Anlass geben, den zeitlichen Umfang dem zuständigen RV Träger entsprechend mitzuteilen – weil man nur dort eine verbindliche Entscheidung treffen kann.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Auch wenn man über so manche Kommentare verfügt, sollte man es gerade doch in solchen Fällen vermeiden BSG Urteile zum Besten zu geben.

Konkret zu den von Bernhard vorgebrachten Punkten a) bis c) aber kann man sich getrost auf das BSG Urteil vom 23.08.1989, 10 RKg 5/86 verlassen....

MfG

2 Antworten

Bernhardam 12.02.2007 | 21:35
Eine Teilzeitausbildung steht dem weiteren Bezug einer Halbwaisenrente nach den §§ 48 Abs. 4 Nr 2 a SGB VI u. 67 Abs. 3 Nr 2 a SGB VII grundsätzlich nicht entgegen, auch wenn die offizielle Stundenzahl für den Schulbesuch unter 20 Wochenstunden liegt. Bei Studierenden z.B. entsprechen 20 Semesterwochenstunden schon etwa einer 40 bis 60 Wochenstunden Vollzeitbeschäftigung. Maßgeblich ist neben der offiziellen Ausbildungszeit (Schulstunden, schulische Veranstaltungen, Vorlesungen, vorgeschriebene Praktika) auch der objektiv erforderliche Zeitaufwand für a) den Weg zur Ausbildungseinrichtung, b) Lern- und Vorbereitungszeit zu Hause, c) Zeit für Hausaufgaben, Übungen, Hausarbeiten, Seminararbeiten etc. "Objektiv erforderlich" bedeutet die Zeit, die tatsächlich und unvermeidbar erforderlich ist, wenn jemand also bummelt und deshalb mehr Zeit als nötig braucht, kann das nicht anerkannt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Ausbildungs- oder Studienplan der Ausbildungseinrichtung vorlegen, oder eine entsprechende Bescheinigung der Schulleitung.
ncikylaudaam 13.02.2007 | 11:59
Vielen Dank schon eimal für die Tipps. Gibt es denn für die von Berhard gennaten Punkte von a-c einen eigenen § oder ein Gerichtsurteil oder ähnliches, auf das ich mich bei meinem Rentenverischerungsträger berufen kann? Ich bin mir unschlüßig ob die Punkte ohne dies ausreichen? Lg NickyLauda
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