Den Ausführungen von Bernhard ist zuzustimmen. Nimmt indes die Ausübung der (Teilzeit)Ausbildung samt Studium mehr als 20 Wochenstunden in Anspruch, so steht dies grundsätzlich dem Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus nicht entgegen.
Insbesondere die Punkte a) bis c) von Bernhard sollten aber dazu Anlass geben, den zeitlichen Umfang dem zuständigen RV Träger entsprechend mitzuteilen – weil man nur dort eine verbindliche Entscheidung treffen kann.
MfG