Guten Tag armin le,
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Welche Verjährungsfrist in Ihrem Fall anzusetzen ist, sollten Sie mit dem Absender des Anschreibens klären. Oder Sie wenden sich an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle, um sich dort individuell beraten zu lassen. Die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
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Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Welche Verjährungsfrist in Ihrem Fall anzusetzen ist, sollten Sie mit dem Absender des Anschreibens klären. Oder Sie wenden sich an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle, um sich dort individuell beraten zu lassen. Die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:
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