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Experten-Antwort

handwerker

von armin le09.09.2016 | 10:22
2595 Ansichten
6 Antworten
Ich erhielt von der Rentenversicherung ein Schreiben bezüglich einer Meldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle. Da ich noch keine 18 Jahre eingezahlt habe, wäre ich versicherungspflichtig und müsste Beiträge zahlen. Die Eintragung liegt schon 18 Jahre zurück. Nun meine Frage: Verjähren nicht irgendwann die Beiträge oder muss ich tatsächlich ab 1998 rückwirkend Beiträge zahlen? Das würde für mich einen finanziellen Ruin bedeuten. Vielen Dank für Ihre Antwort.

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 09.09.2016 | 11:24

Guten Tag armin le,

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Welche Verjährungsfrist in Ihrem Fall anzusetzen ist, sollten Sie mit dem Absender des Anschreibens klären. Oder Sie wenden sich an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle, um sich dort individuell beraten zu lassen. Die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Experten-Antwortam 09.09.2016 | 11:24

Guten Tag armin le,

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Welche Verjährungsfrist in Ihrem Fall anzusetzen ist, sollten Sie mit dem Absender des Anschreibens klären. Oder Sie wenden sich an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle, um sich dort individuell beraten zu lassen. Die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Experten-Antwortam 09.09.2016 | 11:24

Guten Tag armin le,

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Welche Verjährungsfrist in Ihrem Fall anzusetzen ist, sollten Sie mit dem Absender des Anschreibens klären. Oder Sie wenden sich an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle, um sich dort individuell beraten zu lassen. Die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie unter:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

3 Antworten

****am 09.09.2016 | 11:01
Hallo armin le, war ihr Betrieb früher eine reine GmbH und ist vor kurzem in ein Einzelunternehmen , GBR oder GmbH& Co KG ( und sie sind Kommanditist) umgewandelt worden?
senf-dazuam 09.09.2016 | 11:10
Das Thema Versicherungspflicht wurde auch hier behandelt: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[… Fazit: Verjährung wohl nach 4 Jahren, und die Beitragspflicht darf den Zahlungspflichtigen nicht in den Ruin treiben. Da sollten sich Wege finden lassen ...
Malteam 09.09.2016 | 12:23
Zur Frage, welche Verjährungsfrist greift: also 4 Jahre oder 30 Jahre, ist dieser Beitrag sehr hilfreich https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[…
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