In der Tat weist Ihr Beitrag ein paar Unwägbarkeiten auf, die ich ohne Kenntnis der vollständigen Akte nicht nachvollziehen kann.
Deshalb mein Tipp: legen Sie bitte Widerspruch mit der Begründung ein, dass Sie aufgrund der Geringfügigkeit von Beitragsfreiheit ausgehen. Ergänzend weisen Sie auf den Steuerbescheid von 2006 hin.
Die Methode von Schade wäre durchaus auch Überlegenswert. Pflichtbeiträge gehen kaum billiger, können später aber mal wichtig sein, zum Beispiel für einen Erwerbsminderungsschutz oder eine vorzeitige Altersrente.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Bera-tungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.
Sie sind bereits im Rechtsmittelverfahren? - Sicher könnte ich Ihnen jetzt eine Menge Vorschriften und Auslegungen in den Chat einstellen. Der (andere) Experte hatte damals allerdings auch schon vollständig und m.E. richtig argumentiert.
Wenn der Rententräger nicht möchte, hilft alles nichts: die Sache kann nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nur noch vor Gericht, am besten in einer mündlichen Verhandlung, geklärt werden.
P.S.: wie gerechnet wird, ist in der Infobroschüre "Selbständig - wie die Rentenversicherung Sie schützt" auf den Seiten 21/22 beschrieben. Hier der Link: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/selbst_C3_A4ndig__wie__rv__sch_C3_BCtzt.html
Eben, Sie sind im Widerspruchsverfahren. Das ist immer ein Rechtsmittelverfahren.
Arbeitsanweisung der DRV Bund (sieht bei allen anderen Rententrägern ähnlich aus):
http://rvliteratur.bfa.de/bfa/xtention_index.htm
Unter RH - SGB, SGB VI, § 165 SGB VI nachschauen, die Ausführungen zu § 5 SGB VI und § 8 SGB IV zur Geringfügigkeit und Berufsmäßigkeit dürften auch nicht uninteressant sein.
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