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Experten-Antwort

Handwerkerversicherung

von Handwerker11.07.2013 | 19:37
1605 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ein Handwerksmeister wird in die Handwerksrolle eingetragen. Er bekommt Post von der Rentenversicherung, die ihn bittet, den beigefügten Fragebogen auszufüllen. Außerdem steht in dem Schreiben: "Da Sie bereits für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben, besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen." Er stellt einen Antrag auf Befreiung und erhöht zudem eine bestehende Lebensversicherung. Die Rentenversicherung lehnt den Antrag ab mit der Begründung, man habe sich vertan; er habe noch keine 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Kann das sein??? Danke für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

es ist schwierig in diesem Forum zu einem solchen Sachverhalt ohne Akteneinsicht eine Stellungnahme abzugeben. In allen Fällen, in denen sich ein Versicherter auf eine Aussage der Deutschen Rentenversicherung verlassen und danach eine Vermögensdisposition getroffen hat, muß im Rahmen einer Entscheidung der Rentenversicherung auch Ermessen ausgeübt werden. Wir können nur empfehlen, im Rahmen eines Widerspruchs darauf hinzuweisen. Letztendlich bleibt auch noch die Möglichkeit gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht zu klagen.

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11 Antworten

KSCam 11.07.2013 | 19:48
Natürlich kann so was vorkommen, bedauerlich zwar und peinlich, aber dennoch menschlich. "Wer selbst ohne Fehler ist, werfe bitte den ersten Stein"
Handwerkeram 11.07.2013 | 19:51
Hallo KSC, könnte die Aussage der Rentenversicherung nicht eine Zusicherung nach § 34 SGB X sein?
-/-am 11.07.2013 | 21:59
Nein. Wie KSC schon geschrieben hat, sollte das eigentlich nicht vorkommen. Sei's drum. Selbst wenn Anschreiben ein Verwaltungsakt wäre, käme § 34 Abs. 3 SGB X ins Spiel.
Handwerkeram 11.07.2013 | 22:02
" käme § 34 Abs. 3 SGB X ins Spiel."
Und mit welchem Ergebnis?
-/-am 11.07.2013 | 22:09
... dass § 34 SGB X nicht anwendbar ist.
Handwerkeram 11.07.2013 | 22:14
@ -/- Schade, dass Sie Ihre Meinung nicht näher begründen (wollen/können).
DarkKnight RVam 12.07.2013 | 06:58
Hallo Handwerker, so einfach wie die anderen hier, sehe ich das nicht. Bei dem Schreiben könnte es sich tatsächlich um eine wirksame Zusicherung handeln. Ist dies der Fall, dann kann der RV-Träger maximal prüfen, ob die Zusicherung nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann. § 34 Abs. 3 SGB X hingegen findet ja nur Anwendung, wenn die Sach- oder Rechtslage sich geändert hat. Und dies scheint hier ja nicht der Fall zu sein. Den Antrag aber einfach so abzulehnen, halte ich hier für nicht ausreichend! 8-)
Handwerkeram 12.07.2013 | 13:07
Hallo DarkKnight RV, vielen Dank für Ihre Antwort - die erste Qualifizierte auf meine Frage! Ich denke auch, dass die Aussage, bei Vorliegen eines Antrages die Befreiung auszusprechen, eine Zusicherung ist. Da sie rechtswidrig ist, weil sie gegen materielles Recht verstösst, kann sie nur im Rahmen des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Und hier scheitert es - möglicherweise - an dem schutzwürdigen Vertrauen, sofern die Kausalität zwischen der in Aussicht gestellten Befreiung und der Erhöhung der Lebensversicherung nachgewiesen wird.
Handwerkeram 12.07.2013 | 13:15
Hallo Experte /in, Akteneinsicht??? Was könnnte aus Ihrer Sicht aus der Akte hervorgehen, was für oder wider einer Zusicherung spricht??? Ich denke, massgebend ist, was die Behörde dem Versicherten geschrieben hat - und das ist m.E. eindeutig; siehe oben.
Per Fredrik Wahlööam 12.07.2013 | 14:34
Behörden können ihre Zusicherungen immer widerrufen. Das heißt, Behörden, wie die DRV oder eine Krankenversicherung zum Beispie, sind nicht einmal an Ihre schriftlichen Zusagen gebunden. Diese können stets nach Lust und Laune widerrufen werden. Dies ist im Grunde eine große "Schweinerei", aber leider in diesem Staat ohne weiteres erlaubt. Irgendwelche Ausreden oder Gründe lassen sich immer vorschieben. Letztes Endes müssen Sie für die Fehler der Behörden den Kopf hinhalten.
Per Fredrik Wahlööam 12.07.2013 | 14:34
Behörden können ihre Zusicherungen immer widerrufen. Das heißt, Behörden, wie die DRV oder eine Krankenversicherung zum Beispie, sind nicht einmal an Ihre schriftlichen Zusagen gebunden. Diese können stets nach Lust und Laune widerrufen werden. Dies ist im Grunde eine große "Schweinerei", aber leider in diesem Staat ohne weiteres erlaubt. Irgendwelche Ausreden oder Gründe lassen sich immer vorschieben. Letztes Endes müssen Sie für die Fehler der Behörden den Kopf hinhalten.
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