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Handwerkerversicherungspflicht

von Peter29.07.2007 | 13:32
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2 Antworten

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Eine langjährig als Arbeitnehmerin beschäftigte Friseurin ünernimmt den Handwerksbetrieb ihrer Chefin, die in den Ruhestand geht. Meisterpflicht besteht heute angeblich nicht mehr.Somit wahrscheinlich auch keine Eintragung in die Handwerksrolle. Wie wird die Versicherungspflicht sein, 216 Monate werden noch nicht erreicht. Ist sie überhaupt versicherungspflichtig- kann sie sich gegebenenfalls für die ersten Jahre befreien lassen ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine eindeutige Stellungnahme zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist nicht möglich. Zunächst ist über die zuständige Handwerkskammer zu klären, ob die sogenannte Altgesellenregelung Anwendung findet, d.h. es wird dort in einem eigenen Verfahren geprüft, ob eine Friseurin mit langjähriger Berufserfahrung in die Handwerksrolle einzutragen ist.

Im Falle einer Eintragung in die Handwerksrolle, besteht Versicherungspflicht. Eine Beendigung der Versicherungspflicht ist frühestens nach der Zahlung von 216 Kalendermonaten Pflichtbeiträge (einschließlich der vor der Selbständigkeit zurückgelegten Zeiten) möglich.

Grundsätzlich muss als versicherungspflichtige Gewerbetreibende in einem Handwerksbetrieb bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der Selbständigkeit mindestens der halbe Regelbeitrag in Höhe von derzeit 243,78 EUR mtl. (= Bezugsgröße des Jahres 2007 von 29.400,00 EUR x 19,90 % : 12 Monate : 2) gezahlt werden. Stattdessen kann aber auch der Regelbeitrag in Höhe von derzeit 487,55 EUR mtl. (= Bezugsgröße des Jahres 2007 von 29.400,00 EUR x 19,90 % : 12 Monate) gezahlt werden.

Bei Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens aus Gewerbebetrieb können auch einkommensgerechte (niedrigere bzw. höhere) Pflichtbeiträge gezahlt werden (Bsp.: Gewinn des Jahres 2007 beträgt 4.860,00 EUR x 19,90 % : 12 Monate = 80,60 EUR mtl. Pflichtbeitrag). Der Nachweis ist grundsätzlich durch den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes zu führen. Da für die Zeit ab der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in der Regel noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen sein kann, ist das Arbeitseinkommen auf sonstige Weise nachzuweisen (z.B. gewissenhafte Selbstschätzung, Bescheinigung des Steuerberaters).

Zusätzlich möchten wir noch auf unsere Info-Broschüre "Die gesetzliche Rente: Gut gesichert in die Selbständigkeit" hinweisen, die unter http://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de/nn_15182/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/gesetzliche__rente__vorteil__f_C3_BCr__handwerker__und__selbst_C3_A4ndige.html abgerufen werden kann.

1 Antworten

Westiam 29.07.2007 | 14:20
Meines Wissens nach besteht für den Beruf "Friseur/Friseurin" nach wie vor der Meisterzwang, da diese Tätigkeit in der Anlage A der Handwerksrolle aufgeführt ist. Sie sollte diese Frage bei der zuständigen Kreishandwerkerschaft bzw. der Handwerkskammer klären. Bestünde Versicherungspflicht, hätte sie die Möglichkeit, in den ersten drei Kalenderjahren nach der Aufnahme der Tätigkeit den halben Regelbeitrag (ca 250 EUR pro Monat) zu zahlen oder die einkommensgerechte Beitragszahlung zu beantragen, was oftmals günstiger ist. Eine Befreiung wäre nur wegen Geringfügigkeit möglich, also dann, wenn die Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit regelmäßig 400 EUR pro Monat nicht übersteigen.
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