Der Bezug von Arbeitslosengeld II begründet ab dem 01.01.2011 keine Versicherungspflicht mehr, sondern wird eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI.
Ausgeschlossen von der Berücksichtigung der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit sind zudem die Bezieher von Arbeitslosengeld II, die gleichzeitig versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind. Folglich führt Ihre Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse ab dem 14.01.2011 dazu, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann. Zeitgleich fließen über die Künstlersozialkasse Beiträge in die Rentenversicherung, so dass für Sie keine Lücke entsteht. Eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen neben Pflichtbeiträgen ist nicht möglich.