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Hartz Sanktionen

von Nadine05.01.2020 | 16:41
55 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, sorry für die späte Rückmeldung. Ich hatte bereits vor einigen Tagen gefragt bezüglich der möglichen Sanktionen beim Arbeitslosengeld II. Ein User hat geantwortet, dass trotz Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eine komplette (!) Streichung aller Leistungen (Miete / Krankenkasse etc.) weiterhin möglich sei. Das hat mich sehr verunsichert!! In einem Hilfsbüro hatte man mir gesagt das ich keine Angst haben muss, da nach dem Urteil höchstens 30 Prozent gestrichen werden. Was ist denn nun richtig?? Hoffe ihr könnt mir helfen. Wenn weiterhin alles gestrichen werden kann, wäre ja das Urteil des Bundesverfassungsgerichts völlig nutzlos. Ich weiß das ich hier nicht ganz richtig bin. Aber vielleicht gibt es hier trotzdem jemanden der sich mit diesen Gesetzen auskennt. Danke euch Lieben Gruß, Nadine

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Nadine,

weil Arbeitslosengeld nicht zu unseren Themen gehört, habe ich den Thread geschlossen. Aber Sie haben ja bereits einen Hinweis bekommen, wo Sie Hilfe bekommen.

Schönes Wocheneende.

Ihr

Admin

3 Antworten

Gogo Dodoam 05.01.2020 | 17:13
Gehört zwar nicht in dieses Forum, aber die Jobcenter arbeiten bereits daran, dieses umzusetzen, denn das Urteil ist bindend. Ob das gut oder schlecht ist, die Jobcenter kennen ihre Pappenheimer!
Richter Gnädigam 05.01.2020 | 17:58
Was ist daran nicht zu verstehen? "(Rn. 209): „Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“ Der Gesetzgeber wäre also bei einer Neufassung der Sanktionsregelungen nicht grundsätzlich daran gehindert, über 30 Prozent hinausgehende Sanktionen vorzusehen. Nur die aktuelle starre Abfolge „30, 60, 100 Prozent“ ist nach dem BVerfG verfassungsrechtlich unzulässig." https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR20192… AntwortZitatBenachrichtigen
am 05.01.2020 | 18:10
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